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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2022Rechtssatz
Bei einem Antrag auf "Rückerstattung" entrichteter Quellensteuern auf Grund von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens handelt es sich um "Erstattungen" iSd § 2 lit. a Z 2 BAO oder "Rückzahlungen" (auch § 240 Abs. 3 BAO bezeichnet dies als "Rückzahlung" des zu Unrecht einbehaltenen Betrags; vgl. zur Heranziehung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0266; vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022, 1534 BlgNR 27. GP 37: bislang verfahrensrechtliche Antragsgrundlage § 240 Abs. 3 BAO). Derartige Rückzahlungen oder Erstattungen sind nach § 241a BAO zurückzuzahlen, wenn sie ohne Rechtsgrund erlangt wurden.Bei einem Antrag auf "Rückerstattung" entrichteter Quellensteuern auf Grund von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens handelt es sich um "Erstattungen" iSd Paragraph 2, Litera a, Ziffer 2, BAO oder "Rückzahlungen" (auch Paragraph 240, Absatz 3, BAO bezeichnet dies als "Rückzahlung" des zu Unrecht einbehaltenen Betrags; vergleiche zur Heranziehung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0266; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022, 1534 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 37: bislang verfahrensrechtliche Antragsgrundlage Paragraph 240, Absatz 3, BAO). Derartige Rückzahlungen oder Erstattungen sind nach Paragraph 241 a, BAO zurückzuzahlen, wenn sie ohne Rechtsgrund erlangt wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130012.J01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023