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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438Rechtssatz
Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (vgl. RIS-Justiz RS0000786; vgl. insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vgl. auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war vergleiche RIS-Justiz RS0000786; vergleiche insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vergleiche auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022040007.F00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023