RS Vwgh 2023/9/20 Fr 2022/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1438
EO §35 Abs1
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (vgl. RIS-Justiz RS0000786; vgl. insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vgl. auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war vergleiche RIS-Justiz RS0000786; vergleiche insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vergleiche auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022040007.F00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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