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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der finanzausgleichsrechtlichen Begünstigung der "Wiener Randgemeinden" bei Verteilung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben seit dem FAG 1989; keine sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen den ehemals zu Wien gehörenden Gemeinden und anderen Gemeinden in ähnlicher geographischer Lage; Notwendigkeit der Beseitigung bzw des schrittweisen Abbaus der privilegierenden Verteilungsregelung durch den Gesetzgeber ab dem FAG 1989 im Hinblick auf die vorangegangenen Finanzausgleichsverhandlungen; keine Gleichheitswidrigkeit der analogen Regelung im FAG 1985 angesichts mangelnder Vorberatungen und damit entsprechender Finanzplanung der betroffenen Gemeinden; Nichterreichung des Ziels der Herbeiführung eines bundesweiten Ausgleichs zwischen den den Gemeinden zustehenden Finanzmitteln durch Gewährung der als Schlüsselzuweisungen zu wertenden Finanzzuweisungen gemäß §21 FAG 1985 und FAG 1989 auf Grund der länderweisen Vorverteilung nach der Volkszahl; keine Aufhebung des §21 FAG 1985 und FAG 1989, andernfalls Störung des Gesamtsystems des Finanzausgleichs und damit Widerspruch zu §4 F-VG 1948Spruch
1.a) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989), BGBl. Nr. 687/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1.a) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989), Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
b) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), BGBl. Nr. 544/1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 384/1986, war nicht verfassungswidrig. b) §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,, war nicht verfassungswidrig.
2.a) §21 FAG 1989 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
b) §21 FAG 1985 war nicht verfassungswidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu A7/90, A640/90, A641/90, A1163/90 und A2158/90 Verfahren über (auf Art137 B-VG gestützte) Klagen von Gebietskörperschaften anhängig, mit denen jeweils gegen eine oder mehrere andere Gebietskörperschaft(en) bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Forderungen werden ausschließlich damit begründet, daß in den Klagen näher bezeichnete finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen (nämlich in allen Klagen (u.a.) §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 und FAG 1989, in den zu A641/90 und A1163/90 erhobenen Klagen darüber hinaus §21 FAG 1985 und FAG 1989) verfassungswidrig seien. Eine verfassungskonforme Regelung hätte zur Folge, daß ein Teil der Gemeinden aus dem Finanzausgleich zu wenig erhalten habe - diese Gemeinden stellen daher Nachforderungsansprüche -, und daß ein anderer Teil der Gemeinden zu viel bekommen habe - was zu Rückforderungsansprüchen führt.römisch eins. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu A7/90, A640/90, A641/90, A1163/90 und A2158/90 Verfahren über (auf Art137 B-VG gestützte) Klagen von Gebietskörperschaften anhängig, mit denen jeweils gegen eine oder mehrere andere Gebietskörperschaft(en) bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Forderungen werden ausschließlich damit begründet, daß in den Klagen näher bezeichnete finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen (nämlich in allen Klagen (u.a.) §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 und FAG 1989, in den zu A641/90 und A1163/90 erhobenen Klagen darüber hinaus §21 FAG 1985 und FAG 1989) verfassungswidrig seien. Eine verfassungskonforme Regelung hätte zur Folge, daß ein Teil der Gemeinden aus dem Finanzausgleich zu wenig erhalten habe - diese Gemeinden stellen daher Nachforderungsansprüche -, und daß ein anderer Teil der Gemeinden zu viel bekommen habe - was zu Rückforderungsansprüchen führt.
b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 13. März 1991 beschlossen, aus näher dargelegten Gründen (s.u. II.A.3. und II.B.3.) gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen folgende Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten: b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 13. März 1991 beschlossen, aus näher dargelegten Gründen (s.u. römisch zwei.A.3. und römisch zwei.B.3.) gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen folgende Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten:
aa) Aus Anlaß der zu A7/90, A640/90 und A2158/90 erhobenen Klagen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), BGBl. 544/1984 in der Fassung der Novelle BGBl. 384/1986, sowie des §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989), BGBl. 687/1988, sowie aa) Aus Anlaß der zu A7/90, A640/90 und A2158/90 erhobenen Klagen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG 1985), Bundesgesetzblatt 544 aus 1984, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 384 aus 1986,, sowie des §8 Abs3 vorletzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989 (FAG 1989), Bundesgesetzblatt 687 aus 1988,, sowie
bb) aus Anlaß der zu A641/90 und A1163/90 erhobenen Klagen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 idF der Novelle 1986 und des §21 FAG 1985 sowie des §8 Abs3 vorletzter Satz und des §21 FAG 1989. bb) aus Anlaß der zu A641/90 und A1163/90 erhobenen Klagen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 in der Fassung der Novelle 1986 und des §21 FAG 1985 sowie des §8 Abs3 vorletzter Satz und des §21 FAG 1989.
2.a) Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Bundesregierung eine Äußerung. Sie beantragt, §8 Abs3 vorletzter Satz und §21 FAG 1989 nicht als verfassungswidrig aufzuheben, sowie auszusprechen, daß §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 idF der Novelle 1986 und §21 FAG 1985 nicht verfassungswidrig waren (s.u. II.A.3. und II.B.3.b.). Sie regt für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof anders entscheiden sollte, an, von Art140 Abs7 zweiter Satz (zweiter Halbsatz) B-VG Gebrauch zu machen. 2.a) Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Bundesregierung eine Äußerung. Sie beantragt, §8 Abs3 vorletzter Satz und §21 FAG 1989 nicht als verfassungswidrig aufzuheben, sowie auszusprechen, daß §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 in der Fassung der Novelle 1986 und §21 FAG 1985 nicht verfassungswidrig waren (s.u. römisch zwei.A.3. und römisch zwei.B.3.b.). Sie regt für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof anders entscheiden sollte, an, von Art140 Abs7 zweiter Satz (zweiter Halbsatz) B-VG Gebrauch zu machen.
Ferner gaben im Gesetzesprüfungsverfahren zwei Beteiligte (nämlich Parteien in den Anlaß-Klageverfahren A1163/90 und A2158/90), und zwar die Gemeinden Andau und Eisenstadt, Äußerungen ab. Sie unterstrichen die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken.
b) Wegen der möglichen besonderen Bedeutung, die das Ergebnis dieses Gesetzesprüfungsverfahrens auch für die anderen Gebietskörperschaften haben kann, wurden sämtliche Landesregierungen sowie der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund eingeladen, Stellungnahmen abzugeben. Hievon machten die Kärntner, Niederösterreichische, Salzburger, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Landesregierung sowie der Österreichische Städtebund Gebrauch.
Die Kärntner, Salzburger, Tiroler und Vorarlberger Landesregierung erachten §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 und 1989 als verfassungswidrig. Die Niederösterreichische Landesregierung tritt den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegen. Die Wiener Landesregierung meint, die im FAG 1985 enthaltene Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. (Näheres s.u. II.A.3.). Die Kärntner, Salzburger, Tiroler und Vorarlberger Landesregierung erachten §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 und 1989 als verfassungswidrig. Die Niederösterreichische Landesregierung tritt den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegen. Die Wiener Landesregierung meint, die im FAG 1985 enthaltene Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. (Näheres s.u. römisch zwei.A.3.).
Die Niederösterreichische Landesregierung gab zu §21 FAG 1985 und 1989 keine Äußerung ab. Die Kärntner Landesregierung hält zwar die länderweise Vorverteilung als solche für verfassungskonform; sie wendet sich aber gegen die länderweise Vorverteilung nach der Volkszahl. Die übrigen Landesregierungen treten dafür ein, §21 FAG 1985 und 1989 nicht als verfassungswidrig zu erkennen.
Der Österreichische Städtebund verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des §21 FAG und betont, daß er sich in Ansehung des §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 idF der Novelle 1986 pakttreu verhalten wolle. Der Österreichische Städtebund verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des §21 FAG und betont, daß er sich in Ansehung des §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 in der Fassung der Novelle 1986 pakttreu verhalten wolle.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zu §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 (idF der Novelle 1986) und §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1989 A. Zu §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1985 in der Fassung der Novelle 1986) und §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1989
1. Zur Rechtslage
a) Alle klagenden Gebietskörperschaften stützen die Klagebegehren darauf, daß für jeweils näher bezeichnete Zeiträume ab 1985 die Ertragsanteile an den meisten gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach einem Schlüssel verteilt würden, der verfassungswidrig sei.
U.a. bringen sie Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der für die sogenannten "Wiener Randgemeinden" geltenden besonderen Verteilungsregel vor.
b) Durch das Gebietsänderungsgesetz, BGBl. 110/1954, wurden Gebiete, die 1938 der Stadt Wien einverleibt worden waren, als eigene Gemeinden an das Land Niederösterreich rückgegliedert. Mit der 2. Finanzausgleichsgesetznovelle 1954, BGBl. 150, wurde für diese Gemeinden (im folgenden kurz: "Wiener Randgemeinden") eine finanzausgleichsrechtliche Begünstigung eingeführt: Ihnen gebührte bei Bildung des (für die Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben maßgebenden) abgestuften Bevölkerungsschlüssels der höchste, nämlich der für Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern sowie für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger (2 1/3), anstatt des sich aufgrund ihrer Einwohnerzahl sonst ergebenden Vervielfältigers von 1 1/6 bis 2. In der Finanzausgleichsgesetznovelle 1955, BGBl. 9, wurde normiert, daß für die Wiener Randgemeinden in jedem Falle der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden ist. Diese Begünstigung wurde in den folgenden Finanzausgleichsgesetzen beibehalten. b) Durch das Gebietsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 110 aus 1954,, wurden Gebiete, die 1938 der Stadt Wien einverleibt worden waren, als eigene Gemeinden an das Land Niederösterreich rückgegliedert. Mit der 2. Finanzausgleichsgesetznovelle 1954, BGBl. 150, wurde für diese Gemeinden (im folgenden kurz: "Wiener Randgemeinden") eine finanzausgleichsrechtliche Begünstigung eingeführt: Ihnen gebührte bei Bildung des (für die Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben maßgebenden) abgestuften Bevölkerungsschlüssels der höchste, nämlich der für Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern sowie für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger (2 1/3), anstatt des sich aufgrund ihrer Einwohnerzahl sonst ergebenden Vervielfältigers von 1 1/6 bis 2. In der Finanzausgleichsgesetznovelle 1955, Bundesgesetzblatt 9, wurde normiert, daß für die Wiener Randgemeinden in jedem Falle der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden ist. Diese Begünstigung wurde in den folgenden Finanzausgleichsgesetzen beibehalten.
c) Diese Sonderregelung enthielt für die Jahre 1985 bis 1988 §8 Abs3 vorletzter Satz des FAG 1985. Zwar wurde der gesamte §8 des FAG 1985 in der Stammfassung (BGBl. 544/1984) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1985, G44/85 u.a. Zlen. (= VfSlg. 10.633/1985), mit Wirksamkeit vom 30. September 1986 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der FAG-Nov. BGBl. 384/1986 wurde jedoch §8 mit demselben Wortlaut wieder erlassen. Der Begründung der seinerzeitigen Aufhebung des §8 trug der Gesetzgeber durch Einfügen eines §20 Abs4 Rechnung. (Näheres siehe VfGH vom 16.3.1988, A24/87, S. 4 f.). Die FAG-Nov. BGBl. 607/1987 ließ §8 Abs3 vorletzter Satz unberührt. c) Diese Sonderregelung enthielt für die Jahre 1985 bis 1988 §8 Abs3 vorletzter Satz des FAG 1985. Zwar wurde der gesamte §8 des FAG 1985 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 544 aus 1984,) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1985, G44/85 u.a. Zlen. (= VfSlg. 10.633/1985), mit Wirksamkeit vom 30. September 1986 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der FAG-Nov. Bundesgesetzblatt 384 aus 1986, wurde jedoch §8 mit demselben Wortlaut wieder erlassen. Der Begründung der seinerzeitigen Aufhebung des §8 trug der Gesetzgeber durch Einfügen eines §20 Abs4 Rechnung. (Näheres siehe VfGH vom 16.3.1988, A24/87, Sitzung 4 f.). Die FAG-Nov. Bundesgesetzblatt 607 aus 1987, ließ §8 Abs3 vorletzter Satz unberührt.
Für die Jahre 1989 bis 1992 ist die erwähnte, die Wiener Randgemeinden begünstigende Regelung im §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1989, BGBl. 687/1988, enthalten. Diese Bestimmung wurde durch die Novellen BGBl. 463/1990 und 69/1991 nicht geändert. Für die Jahre 1989 bis 1992 ist die erwähnte, die Wiener Randgemeinden begünstigende Regelung im §8 Abs3 vorletzter Satz FAG 1989, Bundesgesetzblatt 687 aus 1988,, enthalten. Diese Bestimmung wurde durch die Novellen Bundesgesetzblatt 463 aus 1990, und 69/1991 nicht geändert.
d) Dem §8 Abs1 FAG 1985 und 1989 zufolge werden die Erträge der meisten gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen dem Bund, den Ländern (als Gesamtheit) und den Gemeinden (als Gesamtheit) nach einem bestimmten Hundertsatzverhältnis geteilt.
Der folgende Abs2 legt die Schlüssel fest, nach denen die gemäß Abs1 auf die Länder und die Gemeinden entfallenden Teile der Erträge auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden aufgeteilt werden. Vielfach erfolgt die Aufteilung auf die Länder nach der Volkszahl und auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
Näheres über die Volkszahl und den abgestuften Bevölkerungsschlüssel bestimmen §8 Abs3 FAG 1985 und - völlig gleichlautend - §8 Abs3 FAG 1989 (der in Prüfung gezogene vorletzte Satz ist hervorgehoben):
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit höchstens
10 000 Einwohnern mit ...........................1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ..................................1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut
mit höchstens 50 000 Einwohnern mit .............2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ...............2 1/3
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder."vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder."
2. Zur Zulässigkeit
a) Der Verfassungsgerichtshof wird über die Klagen, die Anlaß zur Einleitung dieser Gesetzesprüfungsverfahren sind, in der Sache zu entscheiden haben; dies unabhängig davon, welche Gebietskörperschaft(en) jeweils passiv klagslegitimiert ist (sind).
b) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9280/1981, Pkt. II.A.2., dargetan hat, können die einzelnen Gemeinden bei Realisierung ihres Rechtsanspruches auf Überweisung der ihnen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gebührenden Ertragsanteile gegenüber dem Land auch behauptete Rechtswidrigkeiten geltend machen, die ihre Grundlage in den dem Bund obliegenden Teilungsvorgängen der vorangegangenen Phasen haben. Überhaupt ist es zulässig, finanzausgleichsrechtliche Forderungen einer Gebietskörperschaft gegen die andere (etwa auf Bezahlung höherer als der bisher überwiesenen Ertragsanteile, oder auf Rückzahlung zu viel überwiesener Ertragsanteile) mit Klage beim Verfassungsgerichtshof darauf zu stützen, daß das die Teilungsvorgänge zwischen den Gebietskörperschaften regelnde Gesetz verfassungswidrig sei - gleichgültig, ob ein Organ der beklagten Gebietskörperschaft oder jenes einer anderen das Gesetz zu verantworten hat. b) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9280/1981, Pkt. römisch zwei.A.2., dargetan hat, können die einzelnen Gemeinden bei Realisierung ihres Rechtsanspruches auf Überweisung der ihnen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gebührenden Ertragsanteile gegenüber dem Land auch behauptete Rechtswidrigkeiten geltend machen, die ihre Grundlage in den dem Bund obliegenden Teilungsvorgängen der vorangegangenen Phasen haben. Überhaupt ist es zulässig, finanzausgleichsrechtliche Forderungen einer Gebietskörperschaft gegen die andere (etwa auf Bezahlung höherer als der bisher überwiesenen Ertragsanteile, oder auf Rückzahlung zu viel überwiesener Ertragsanteile) mit Klage beim Verfassungsgerichtshof darauf zu stützen, daß das die Teilungsvorgänge zwischen den Gebietskörperschaften regelnde Gesetz verfassungswidrig sei - gleichgültig, ob ein Organ der beklagten Gebietskörperschaft oder jenes einer anderen das Gesetz zu verantworten hat.