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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7Leitsatz
Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich; Ansprüche auf Ersatz von besonderen für Polizeiverwaltungsaufgaben erwachsenen Aufwendungen wurzeln im öffentlichen Recht - unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund analog anwendbarer bürgerlichrechtlicher Vorschriften; keine res iudicata - Zulässigkeit der Klage Abschließende Regelung der Lastenverteilung zwischen Gebietskörperschaften; von §2 abweichende Regelung muß explizit erfolgen - keine planwidrige Gesetzeslücke; keine analoge Anwendung des ABGB; §4 hat nur Gesetzgeber als Adressat Verfassungskonforme Auslegung des §20 Abs4 iVm. ArtIII Abs1 der Novelle 1986; Kostenersatzansprüche der Stadtgemeinde Krems für die Besorgung von Polizeiverwaltungsaufgaben können erst ab Inkrafttreten der Novelle geltend gemacht werden, stehen aber auch für frühere vom F-VG 1948 beherrschte Zeiträume zu; keine Verjährung des Anspruchs im vorliegenden FallSpruch
Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Stadtgemeinde Krems besorgt als Stadt mit eigenem Statut (§1 Abs1 Kremser Stadtrecht 1977, Nö. LGBl. 1010-3) neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung (Art116 Abs3 letzter Satz B-VG und §1 Abs2 Kremser Stadtrecht 1977).römisch eins. 1.a) Die Stadtgemeinde Krems besorgt als Stadt mit eigenem Statut (§1 Abs1 Kremser Stadtrecht 1977, Nö. Landesgesetzblatt 1010-3) neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung (Art116 Abs3 letzter Satz B-VG und §1 Abs2 Kremser Stadtrecht 1977).
In Krems ist eine Bundespolizeibehörde nicht errichtet (s. V der Bundesregierung BGBl. 690/1976). Die Organe der Stadtgemeinde Krems besorgen - wie sich aus §15 Abs2 BehÜG, StGBl. 94/1945, ergibt - auch die im §3 der V BGBl. 74/1946 angeführten, nach Art10 Abs1 Z7 B-VG dem Bund obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens sowie ferner die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (Art10 Abs1 Z 9 B-VG), die sogenannten "Polizeiverwaltungsaufgaben". In Krems ist eine Bundespolizeibehörde nicht errichtet (s. römisch fünf der Bundesregierung Bundesgesetzblatt 690 aus 1976,). Die Organe der Stadtgemeinde Krems besorgen - wie sich aus §15 Abs2 BehÜG, StGBl. 94/1945, ergibt - auch die im §3 der römisch fünf Bundesgesetzblatt 74 aus 1946, angeführten, nach Art10 Abs1 Z7 B-VG dem Bund obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens sowie ferner die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens (Art10 Abs1 Ziffer 9, B-VG), die sogenannten "Polizeiverwaltungsaufgaben".
Die Stadtgemeinde Krems erhielt bis 30. September 1986 vom Bund neben den Zuwendungen aus dem Finanzausgleich keine gesonderten Geldleistungen für diese Tätigkeiten.
b) Die Stadtgemeinde Krems hat im Jahre 1981 zur hg.
Z A3/81 gemäß Art137 B-VG Klage gegen den Bund erhoben und darin von diesem den Ersatz von Aufwendungen, die der Gemeinde in der Zeit vom 1. Jänner 1948 bis 30. Juni 1981 aus der Besorgung der Polizeiverwaltungsaufgaben erwachsen sind, in bestimmter Höhe begehrt. Nach der allgemeinen Regel des §2 F-VG 1948 treffe die Kostentragungspflicht für die Besorgung dieser Aufgaben den Bund.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 28.September 1982 A 3/81 (= VfSlg. 9507/1982) das Klagebegehren abgewiesen. Die in Rede stehenden Angelegenheiten seien von der Stadtgemeinde Krems im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die administrative Bewältigung dieser Angelegenheiten gehöre daher zu "ihren Aufgaben" iS des §2 F-VG 1948. Daraus folge, daß der dadurch entstandene Personal- und Amtssachaufwand - und nur in diesem Umfang war in der (damaligen) Klage Kostenersatz begehrt worden der Gemeinde Krems vom Bund nur dann zu ersetzen wäre, wenn die zuständige Gesetzgebung anderes bestimmt hätte; dies sei jedoch nicht der Fall.
c) In der Folge erhob die Stadtgemeinde Krems neuerlich Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund (hg. Zl. A5/83). Sie begehrte für die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis einschließlich 31. Dezember 1981 den Zuspruch eines bestimmten Betrages als Ersatz für die Besorgung der oben erwähnten Polizeiverwaltungsaufgaben, Agenden, mit denen Statutarstädte mit Bundespolizeibehörden nicht belastet seien. Diese zweite Klage wurde auf §8 FAG 1979 und dessen Vorgängerbestimmungen iVm §4 F-VG 1948 gegründet; die Finanzausgleichsgesetze nähmen auf die erwähnte besondere Belastung von Krems nicht Rücksicht. c) In der Folge erhob die Stadtgemeinde Krems neuerlich Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund (hg. Zl. A5/83). Sie begehrte für die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis einschließlich 31. Dezember 1981 den Zuspruch eines bestimmten Betrages als Ersatz für die Besorgung der oben erwähnten Polizeiverwaltungsaufgaben, Agenden, mit denen Statutarstädte mit Bundespolizeibehörden nicht belastet seien. Diese zweite Klage wurde auf §8 FAG 1979 und dessen Vorgängerbestimmungen in Verbindung mit §4 F-VG 1948 gegründet; die Finanzausgleichsgesetze nähmen auf die erwähnte besondere Belastung von Krems nicht Rücksicht.
Der VfGH machte sich diese Bedenken zu eigen, leitete aus Anlaß der zweiten Klage gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1948, BGBl. 46/1948, des §4 Finanzausgleichsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt 46 aus 1948,,
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1950, BGBl. 36/1950, in der Stammfassung und idF der Finanzausgleichsnov. 1952, BGBl. 18/1952, des §4 Finanzausgleichsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt 36 aus 1950,, in der Stammfassung und in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1952, Bundesgesetzblatt 18 aus 1952,,
des §4 Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. 225/1952, in der Stammfassung sowie des §4 und des §13 Abs4 dieses Gesetzes idF der Finanzausgleichsnov. 1955, BGBl. 9/1955, des §4 Finanzausgleichsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt 225 aus 1952,, in der Stammfassung sowie des §4 und des §13 Abs4 dieses Gesetzes in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1955, Bundesgesetzblatt 9 aus 1955,,
des §4 und des §13 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl. 153/1955, des §4 und des §13 Abs4 Finanzausgleichsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 153 aus 1955,,
des §4 und des §13 Abs4 und 5 Finanzausgleichsgesetz 1959, BGBl. 97/1959, in der Stammfassung und idF der Finanzausgleichsnov. 1964, BGBl. 263/1963, des §4 und des §13 Abs4 und 5 Finanzausgleichsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 97 aus 1959,, in der Stammfassung und in der Fassung der Finanzausgleichsnov. 1964, Bundesgesetzblatt 263 aus 1963,,
des §9 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. 2/1967, des §9 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,,
des §8 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. 445/1972, sowie des §8 sowie der §§17 und 18 Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, sowie
des §8 sowie der §§20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. 673/1978, ein. des §8 sowie der §§20 und 21 Finanzausgleichsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 673 aus 1978,, ein.
Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1985 G44/85 u.a. Zlen. (= VfSlg. 10633/1985) sprach der VfGH aus, daß diese in Prüfung gezogenen finanzausgleichsgesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig waren.
Mit diesem Erkenntnis wurde (aus Anlaß anderer Verfahren) der §8 FAG 1985,