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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach der zu den - dem § 80 Abs. 7 FrPolG 2005 inhaltlich entsprechenden - Bestimmungen des § 48 Abs. 5 FrG aus 1993 und des § 69 Abs. 5 FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ausspruches über das Bestehen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach (damals) § 52 Abs. 4 FrG aus 1993 bzw. § 73 Abs. 4 FrG 1997 (nunmehr: § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) der Umstand, dass die genannte Informationspflicht verletzt worden ist, keine Rolle mehr. Vielmehr ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches zur Sicherung der jeweiligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war. Dies folgt daraus, dass ein Ausspruch, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft darstellt (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0363; VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; VwGH 17.5.2002, 99/02/0266 bis 0268). Diese Rechtsprechung ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar, stellt doch auch ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 einen eigenen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163), dessen Rechtmäßigkeit (nur) danach zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.Nach der zu den - dem Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 inhaltlich entsprechenden - Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, FrG aus 1993 und des Paragraph 69, Absatz 5, FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ausspruches über das Bestehen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach (damals) Paragraph 52, Absatz 4, FrG aus 1993 bzw. Paragraph 73, Absatz 4, FrG 1997 (nunmehr: Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014) der Umstand, dass die genannte Informationspflicht verletzt worden ist, keine Rolle mehr. Vielmehr ist unabhängig davon zu prüfen, ob die Schubhaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches zur Sicherung der jeweiligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich war. Dies folgt daraus, dass ein Ausspruch, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung bestehen, einen neuerlichen Titel für die Anhaltung der betreffenden Person in Schubhaft darstellt vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0363; VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; VwGH 17.5.2002, 99/02/0266 bis 0268). Diese Rechtsprechung ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar, stellt doch auch ein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 einen eigenen Schubhafttitel dar vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163), dessen Rechtmäßigkeit (nur) danach zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210001.J03Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023