Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/05/0030 E 22. Juni 2023 RS 9 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Auflagen sind bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten (vgl. etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222); es handelt sich dabei - anders als bei einer Auflage - um eine Berechtigung, und nicht um eine Verpflichtung. Eine Auflage, die nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, kann von vornherein keine Bewilligung beinhalten (vgl. bereits VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047).Auflagen sind bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten vergleiche etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222); es handelt sich dabei - anders als bei einer Auflage - um eine Berechtigung, und nicht um eine Verpflichtung. Eine Auflage, die nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, kann von vornherein keine Bewilligung beinhalten vergleiche bereits VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050191.L02Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023