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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AF in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Jänner 2012, Zl. 024877/2010/0005, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. Juni 2010 fand eine amtliche Erhebung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. X, EZ Y, KG L, statt. In dem diesbezüglichen Amtsbericht ist festgehalten, bei Ermittlungen wegen durch Wassereintritt aufgeschwommener Kunststoff-Öltanks sei bekannt geworden, dass sich noch mehrere unsachgemäße Öllagerungen in der Einfamilienhaussiedlung befänden. Eine Nachfrage beim zuständigen Rauchfangkehrermeister R. sowie beim Siedlungssprecher Mag. K. und bei Direktor M. von der seinerzeit errichtenden Siedlungsgenossenschaft R. habe ergeben, dass die Häuser in der Siedlung seit der Erbauung fast ausschließlich mit Ölfeuerungen beheizt würden. Festgestellt worden sei, dass im gegenständlichen Gebäude eine Ölfeuerungsanlage errichtet worden sei und betrieben werde. Baubehördlich genehmigt sei eine Elektroheizung. Der Öllagertank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Einsehbar sei der Tank nur über eine kleine Luke, die in der Abdeckplatte der Behältergrube angebracht sei. Diese Aufstellung des Öltankes entspreche nicht den heute geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) und auch nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973. Der Heizkessel mit einer Nennheizleistung von 17 kW sei in einem Raum im Kellergeschoß des Hauses installiert, seine Aufstellung entspreche den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973.Am 21. Juni 2010 fand eine amtliche Erhebung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. römisch zehn, EZ Y, KG L, statt. In dem diesbezüglichen Amtsbericht ist festgehalten, bei Ermittlungen wegen durch Wassereintritt aufgeschwommener Kunststoff-Öltanks sei bekannt geworden, dass sich noch mehrere unsachgemäße Öllagerungen in der Einfamilienhaussiedlung befänden. Eine Nachfrage beim zuständigen Rauchfangkehrermeister R. sowie beim Siedlungssprecher Mag. K. und bei Direktor M. von der seinerzeit errichtenden Siedlungsgenossenschaft R. habe ergeben, dass die Häuser in der Siedlung seit der Erbauung fast ausschließlich mit Ölfeuerungen beheizt würden. Festgestellt worden sei, dass im gegenständlichen Gebäude eine Ölfeuerungsanlage errichtet worden sei und betrieben werde. Baubehördlich genehmigt sei eine Elektroheizung. Der Öllagertank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Einsehbar sei der Tank nur über eine kleine Luke, die in der Abdeckplatte der Behältergrube angebracht sei. Diese Aufstellung des Öltankes entspreche nicht den heute geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) und auch nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973. Der Heizkessel mit einer Nennheizleistung von 17 kW sei in einem Raum im Kellergeschoß des Hauses installiert, seine Aufstellung entspreche den Bestimmungen des Stmk. BauG und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 8. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, die auf der Liegenschaft Grundstück Nr. X, EZ Y, KG L, errichtete vorschriftswidrige bauliche Anlage, nämlich eine Öllagerung in einem Schacht neben dem Haus, bestehend aus einem Betonschacht und einem Kunststoff-Öltank mit ca. 1.000 l Inhalt, einschließlich der zwischen Öltank und Heizgerät geführten Ölleitungen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass der der Öllagerung dienende Schacht ohne Genehmigung zwischen 1976 und 1979 errichtet worden sei. Er stelle eine bauliche Anlage dar, deren Errichtung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung bedurft hätte. Diese fehle. Im Übrigen würden die vom Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 geforderten Abstände für die Öllagerung nicht eingehalten, sodass die Öllagerung ebenfalls vorschriftswidrig sei. Da die Öllagerung nicht den Bestimmungen der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 entsprochen habe, könne sie auch nicht als rechtmäßiger Bestand gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG angesehen werden, obwohl sie zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 hergestellt worden sei.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 8. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG aufgetragen, die auf der Liegenschaft Grundstück Nr. römisch zehn, EZ Y, KG L, errichtete vorschriftswidrige bauliche Anlage, nämlich eine Öllagerung in einem Schacht neben dem Haus, bestehend aus einem Betonschacht und einem Kunststoff-Öltank mit ca. 1.000 l Inhalt, einschließlich der zwischen Öltank und Heizgerät geführten Ölleitungen innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass der der Öllagerung dienende Schacht ohne Genehmigung zwischen 1976 und 1979 errichtet worden sei. Er stelle eine bauliche Anlage dar, deren Errichtung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 einer Bewilligung bedurft hätte. Diese fehle. Im Übrigen würden die vom Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 geforderten Abstände für die Öllagerung nicht eingehalten, sodass die Öllagerung ebenfalls vorschriftswidrig sei. Da die Öllagerung nicht den Bestimmungen der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Steiermärkischen Bauordnung 1968 und des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 entsprochen habe, könne sie auch nicht als rechtmäßiger Bestand gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG angesehen werden, obwohl sie zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 hergestellt worden sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde entgegen einer baubehördlichen Genehmigung eine Öllagerung und eine Ölfeuerungsanlage betrieben. Der Öltank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Eine baubehördliche Bewilligung für den Öllagertank liege nicht vor. Mit Bescheid vom 14. Jänner 1977 sei die Wohnhausanlage genehmigt worden. Nach der Baubeschreibung sei eine Elektroheizung vorgesehen gewesen. In den Plänen sei weder ein Öltank noch ein Ölheizraum enthalten. Offensichtich schon zum damaligen Zeitpunkt sei entgegen dieser Baubewilligung eine Ölheizung errichtet worden. Es handle sich um Kunststofftanks, die in einem betonierten Schacht untergebracht seien. Diese seien daher nicht als unterirdische Lagerbehälter nach dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 anzusehen. Kunststofftanks seien niemals als unterirdische Lagerbehälter erlaubt gewesen. Außerdem seien die Tanks in einem Schacht untergebracht und nicht von Erdreich, Sand oder Lehm umgeben. Die Abstände zwischen Tank und Umgebungswänden seien zu gering und entsprächen nicht dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973. Die Dichtheit des Öllagertanks und der Ölauffangwanne der Behältergrube seien nicht kontrollierbar, und es handle sich um keinen zugänglichen, beleuchteten Lagerraum. Der Öllagertank habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen im Errichtungszeitpunkt entsprochen. Bei dem Kellerschacht handle es sich um eine bauliche Anlage nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, da insbesondere der Verwendungszweck der Lagerung von Öl geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Nach dem derzeit geltenden Stmk. BauG seien Ölfeuerungsanlagen gemäß § 20 leg. cit. einschließlich damit allenfalls verbundener baulicher Änderungen oder Nutzungsänderungen anzeigepflichtig. Somit sei derzeit die Lagerung von 1.000 l Heizöl "bewilligungspflichtig". Der Öltank wäre nur dann gemäß § 40 Stmk. BauG als rechtmäßig anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Lagerung des Öls in dem Schacht habe aber den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen und sei daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung seien Bauordnungswidrigkeiten nicht geheilt worden. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, einen dem Baugesetz oder der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen. Mit der Benützungsbewilligung sei die Auflage vorgeschrieben worden, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Mit dieser Auflage sei sichergestellt worden, dass der im Bauprojekt vorgesehene Notkamin nur dann als Heizungsschacht verwendet werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Diese Auflage besage nichts über eine Heizungsart, es sei lediglich die Notkaminbenutzung sichergestellt worden. Der Zentralheizungsschacht stehe in keinem Zusammenhang mit der Ölheizung, und es könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der Benützungsbewilligung auch die Ölheizung mitbewilligt worden sei. Da die Öllagerung zum Zeitpunkt der Errichtung und auch zum heutigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, diese jedoch nicht vorliege, sei zu Recht ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde entgegen einer baubehördlichen Genehmigung eine Öllagerung und eine Ölfeuerungsanlage betrieben. Der Öltank, ein Kunststofftank mit einem Volumen von ca. 1.000 l, sei vor dem Haus im Erdreich in einem betonierten Schacht, der nur wenige Zentimeter größer als der Tank selbst sei, untergebracht. Eine baubehördliche Bewilligung für den Öllagertank liege nicht vor. Mit Bescheid vom 14. Jänner 1977 sei die Wohnhausanlage genehmigt worden. Nach der Baubeschreibung sei eine Elektroheizung vorgesehen gewesen. In den Plänen sei weder ein Öltank noch ein Ölheizraum enthalten. Offensichtich schon zum damaligen Zeitpunkt sei entgegen dieser Baubewilligung eine Ölheizung errichtet worden. Es handle sich um Kunststofftanks, die in einem betonierten Schacht untergebracht seien. Diese seien daher nicht als unterirdische Lagerbehälter nach dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973 anzusehen. Kunststofftanks seien niemals als unterirdische Lagerbehälter erlaubt gewesen. Außerdem seien die Tanks in einem Schacht untergebracht und nicht von Erdreich, Sand oder Lehm umgeben. Die Abstände zwischen Tank und Umgebungswänden seien zu gering und entsprächen nicht dem Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetz 1973. Die Dichtheit des Öllagertanks und der Ölauffangwanne der Behältergrube seien nicht kontrollierbar, und es handle sich um keinen zugänglichen, beleuchteten Lagerraum. Der Öllagertank habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen im Errichtungszeitpunkt entsprochen. Bei dem Kellerschacht handle es sich um eine bauliche Anlage nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, da insbesondere der Verwendungszweck der Lagerung von Öl geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Nach dem derzeit geltenden Stmk. BauG seien Ölfeuerungsanlagen gemäß Paragraph 20, leg. cit. einschließlich damit allenfalls verbundener baulicher Änderungen oder Nutzungsänderungen anzeigepflichtig. Somit sei derzeit die Lagerung von 1.000 l Heizöl "bewilligungspflichtig". Der Öltank wäre nur dann gemäß Paragraph 40, Stmk. BauG als rechtmäßig anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Lagerung des Öls in dem Schacht habe aber den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen und sei daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung seien Bauordnungswidrigkeiten nicht geheilt worden. Aus der Benützungsbewilligung könne nicht das Recht abgeleitet werden, einen dem Baugesetz oder der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen. Mit der Benützungsbewilligung sei die Auflage vorgeschrieben worden, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Mit dieser Auflage sei sichergestellt worden, dass der im Bauprojekt vorgesehene Notkamin nur dann als Heizungsschacht verwendet werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Diese Auflage besage nichts über eine Heizungsart, es sei lediglich die Notkaminbenutzung sichergestellt worden. Der Zentralheizungsschacht stehe in keinem Zusammenhang mit der Ölheizung, und es könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der Benützungsbewilligung auch die Ölheizung mitbewilligt worden sei. Da die Öllagerung zum Zeitpunkt der Errichtung und auch zum heutigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, diese jedoch nicht vorliege, sei zu Recht ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, weil diese Anlage mit Baubewilligungsbescheiden vom 14. Jänner 1977 bzw. vom 18. November 1980 bzw. mit der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom 1. Juli 1981 bewilligt worden sei. Vor der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom 1. Juli 1981 sei am 2. Juli 1980 eine Endbeschau durchgeführt worden. Auf deren Basis habe die Behörde es ausdrücklich als geringfügigen, noch zu behebenden Mangel bezeichnet, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Dies beweise, dass der Behörde damals der Naturzustand vor Augen gestanden sei, und es beweise, dass es der Bescheidwille der Behörde gewesen sei, die Heizung samt Öllager zu genehmigen, denn nur unter dieser Prämisse sei es rechtlich zulässig und mache es logisch überhaupt Sinn, für einen Teil dieser Anlagen eine Mängelbehebung zu beauftragen. Hätte die Baubehörde darin eine nicht genehmigte Änderung erblickt, hätte sie darauf hingewiesen. Eine Benützungsbewilligung könne als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr Elemente einer Baubewilligung entnehmbar seien. Dies sei dann zu bejahen, wenn die Baubehörde sehenden Auges die Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage erteile, möge der Naturzustand auch etwas von den baubewilligten Einreichplänen abweichen, weil diesfalls davon auszugehen sei, dass die Baubehörde diese allfällige Abweichung vom ursprünglichen Einreichplan bewilligen wollte. Die Anlage sei aber auch deshalb nicht vorschriftswidrig, weil sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen sei und daher von Amts wegen gemäß § 40 Abs. 2 iVm Abs. 3 Stmk. BauG als rechtmäßig festzustellen gewesen wäre. Die Einrichtung sei Bestandteil einer Feuerstätte und genieße daher gegebenenfalls die Wohltaten des § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG. Im Übrigen wäre die Öllagerstätte als Bestandteil einer Feuerstätte im Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen. Sie liege nämlich vollständig unter dem natürlichen Gelände in einem Schacht (also nicht in einem Gebäude). Der Behälter sei also nach der ratio legis als in das Erdreich eingebettet zu bezeichnen. Es liege der Fall einer unterirdischen Lagerung "und dergleichen" vor. Warum unter "dergleichen" nur Bodenmaterial zu verstehen sein solle, leuchte nicht ein. Dass Kunststofftanks niemals als unterirdische Lagerbehälter zugelassen gewesen seien, behaupte die belangte Behörde ohne fachlichen Verweis bzw. Nachweis. Die unter der Erde in einem unzugänglichen Schacht installierte Öllagerung sei einer regelrechten Einbettung im Erdreich, Sand oder Lehm funktional in keiner Weise unterlegen. Unterirdische Lagerstätten hätten die besonderen Anforderungen an oberirdische Lagerstätten nicht erfüllen müssen, weil von ihnen keine vergleichbaren Gefahren ausgingen. Dass die Baubehörde das damals nicht anders gesehen habe, beweise die Erteilung der Benützungsbewilligung angesichts der Lagerstätte in der Endbeschau. Dies indiziere, dass die Anlage damals bewilligungsfähig gewesen sei. Außerdem sei in dem Stahlbetonfertigteilbehälter, worin der Tank eingebettet sei, eine ausreichende Leckabsicherung zu erblicken, und darin sei eine Lecküberwachung leicht möglich. Der Stahlbeton sei naturgemäß dicht, und die Kubatur darin sei ohne weiteres einsichtig. Das Verbot einer Öllagerung in einem Kunststoffbehälter, der in eine Wanne aus Stahlbeton eingebettet sei, habe auch im historischen Gesetz nicht bestanden.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege keine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, weil diese Anlage mit Baubewilligungsbescheiden vom 14. Jänner 1977 bzw. vom 18. November 1980 bzw. mit der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom 1. Juli 1981 bewilligt worden sei. Vor der (im Kleide einer Benützungsbewilligung) erteilten Baubewilligung vom 1. Juli 1981 sei am 2. Juli 1980 eine Endbeschau durchgeführt worden. Auf deren Basis habe die Behörde es ausdrücklich als geringfügigen, noch zu behebenden Mangel bezeichnet, dass der Zentralheizungsschacht im Erdgeschoß nur dann benutzt werden dürfe, wenn der Anschluss im Keller dicht abgeschlossen werde. Dies beweise, dass der Behörde damals der Naturzustand vor Augen gestanden sei, und es beweise, dass es der Bescheidwille der Behörde gewesen sei, die Heizung samt Öllager zu genehmigen, denn nur unter dieser Prämisse sei es rechtlich zulässig und mache es logisch überhaupt Sinn, für einen Teil dieser Anlagen eine Mängelbehebung zu beauftragen. Hätte die Baubehörde darin eine nicht genehmigte Änderung erblickt, hätte sie darauf hingewiesen. Eine Benützungsbewilligung könne als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr Elemente einer Baubewilligung entnehmbar seien. Dies sei dann zu bejahen, wenn die Baubehörde sehenden Auges die Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage erteile, möge der Naturzustand auch etwas von den baubewilligten Einreichplänen abweichen, weil diesfalls davon auszugehen sei, dass die Baubehörde diese allfällige Abweichung vom ursprünglichen Einreichplan bewilligen wollte. Die Anlage sei aber auch deshalb nicht vorschriftswidrig, weil sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen sei und daher von Amts wegen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Stmk. BauG als rechtmäßig festzustellen gewesen wäre. Die Einrichtung sei Bestandteil einer Feuerstätte und genieße daher gegebenenfalls die Wohltaten des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 Stmk. BauG. Im Übrigen wäre die Öllagerstätte als Bestandteil einer Feuerstätte im Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen. Sie liege nämlich vollständig unter dem natürlichen Gelände in einem Schacht (also nicht in einem Gebäude). Der Behälter sei also nach der ratio legis als in das Erdreich eingebettet zu bezeichnen. Es liege der Fall einer unterirdischen Lagerung "und dergleichen" vor. Warum unter "dergleichen" nur Bodenmaterial zu verstehen sein solle, leuchte nicht ein. Dass Kunststofftanks niemals als unterirdische Lagerbehälter zugelassen gewesen seien, behaupte die belangte Behörde ohne fachlichen Verweis bzw. Nachweis. Die unter der Erde in einem unzugänglichen Schacht installierte Öllagerung sei einer regelrechten Einbettung im Erdreich, Sand oder Lehm funktional in keiner Weise unterlegen. Unterirdische Lagerstätten hätten die besonderen Anforderungen an oberirdische Lagerstätten nicht erfüllen müssen, weil von ihnen keine vergleichbaren Gefahren ausgingen. Dass die Baubehörde das damals nicht anders gesehen habe, beweise die Erteilung der Benützungsbewilligung angesichts der Lagerstätte in der Endbeschau. Dies indiziere, dass die Anlage damals bewilligungsfähig gewesen sei. Außerdem sei in dem Stahlbetonfertigteilbehälter, worin der Tank eingebettet sei, eine ausreichende Leckabsicherung zu erblicken, und darin sei eine Lecküberwachung leicht möglich. Der Stahlbeton sei naturgemäß dicht, und die Kubatur darin sei ohne weiteres einsichtig. Das Verbot einer Öllagerung in einem Kunststoffbehälter, der in eine Wanne aus Stahlbeton eingebettet sei, habe auch im historischen Gesetz nicht bestanden.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973, LGBl. Nr. 53/1973, sind Lagerbehälter oberirdisch oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Heizöl gelagert wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1973,, sind Lagerbehälter oberirdisch oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Heizöl gelagert wird.
Unterirdische Lagerbehälter sind gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. solche, die teilweise oder zur Gänze in Erdreich, Sand, Lehm u. dgl. eingebettet sind. Alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter.Unterirdische Lagerbehälter sind gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. solche, die teilweise oder zur Gänze in Erdreich, Sand, Lehm u. dgl. eingebettet sind. Alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter.
Gemäß § 7 Abs. 2 erster Halbsatz leg. cit. müssen oberirdische Lagerbehälter von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen. Der zweite Satz der genannten Bestimmung sieht vor, dass der freie Abstand vom Boden mindestens 10 cm betragen muss. Die Lagerbehälter sind gemäß demGemäß Paragraph 7, Absatz 2, erster Halbsatz leg. cit. müssen oberirdische Lagerbehälter von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen. Der zweite Satz der genannten Bestimmung sieht vor, dass der freie Abstand vom Boden mindestens 10 cm betragen muss. Die Lagerbehälter sind gemäß dem
4. Satz an den Auflageflächen gegen Feuchtigkeit zu isolieren.
§ 7 Abs. 5 leg. cit. normiert, dass unterirdische Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. normiert, dass unterirdische
Lagerbehälter aus Stahl in zylindrischer Form mit gewölbten Böden allseitig doppelwandig mit Leckanzeige hergestellt und einwandfrei gegen Feuchtigkeit isoliert werden müssen. Diese Lagerbehälter müssen mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder mit Sand überschüttet oder in gleichwertiger Weise tragfähig überdeckt werden. Von unterirdischen Räumen und Kanälen ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 bedarf die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage einer Bewilligung, wennGemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Steiermärkischen Ölfeuerungsgesetzes 1973 bedarf die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage einer Bewilligung, wenn
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne ds § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden; 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl. jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne ds Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060047.X00Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013