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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0025 B 25. April 2018 RS 2Stammrechtssatz
Wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden, obliegt es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0003; 18.5.2010, 2006/09/0235; 16.9.2009, 2007/09/0266; 15.5.2008, 2006/09/0080; 4.9.2006, 2005/09/0073).Wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden, obliegt es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0003; 18.5.2010, 2006/09/0235; 16.9.2009, 2007/09/0266; 15.5.2008, 2006/09/0080; 4.9.2006, 2005/09/0073).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090131.L01Im RIS seit
30.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023