RS Vwgh 2023/10/5 Ra 2023/15/0084

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; 30.9.1998, 94/13/0099). Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu.Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; 30.9.1998, 94/13/0099). Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150084.L02

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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