Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; 30.9.1998, 94/13/0099). Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu.Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann vergleiche VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; 30.9.1998, 94/13/0099). Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150084.L02Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023