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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0190 E 16. Jänner 2007 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für eine Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz iVm § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 1a FrG 1997 ist nicht nur Voraussetzung, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft ist, sondern vor allem, dass der Antragsteller überhaupt als selbständige Schlüsselkraft angesehen werden kann. Erfüllt der Antragsteller diese Kriterien nicht, dann ist der Antrag nicht zu bewilligen (Hinweis E 15.3.2006, 2005/18/0209). Dabei hat eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK nicht zu erfolgen (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0650).Für eine Erstniederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, FrG 1997 ist nicht nur Voraussetzung, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft ist, sondern vor allem, dass der Antragsteller überhaupt als selbständige Schlüsselkraft angesehen werden kann. Erfüllt der Antragsteller diese Kriterien nicht, dann ist der Antrag nicht zu bewilligen (Hinweis E 15.3.2006, 2005/18/0209). Dabei hat eine Bedachtnahme auf Artikel 8, MRK nicht zu erfolgen (Hinweis E 30. November 2005, 2005/18/0650).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220011.L03Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023