RS Vwgh 2023/10/12 Ro 2023/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §2 Z3
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §2 Z4
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §2 Z5
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §3 Abs1
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §4
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §4 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs6 idF 2022/I/089
EpidemieG 1950 §32 idF 2022/I/089
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5 EpG 1950-BerechnungsV 2020). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 legcit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 legcit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 legcit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1 legcit.) (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 legcit. durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch Abs. 2 legcit. festgelegt.Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Paragraph 2, Ziffer 5, EpG 1950-BerechnungsV 2020). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in Paragraph 4, legcit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (Paragraph 2, Ziffer 4, legcit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (Paragraph 2, Ziffer 3, legcit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (Paragraph 3, Absatz eins, legcit.) (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, legcit. durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch Absatz 2, legcit. festgelegt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090006.J04

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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