Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998Beachte
Rechtssatz
Die vom VwG herangezogene rechtliche Argumentation, wonach das dem Zahnarzt vorgeworfene Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten schon deshalb keine disziplinäre Relevanz habe, weil dieses keiner der in § 55 Abs. 1 Z 1 ZahnärztekammerG 2006 genannten Fallgruppen zuzuordnen sei, ist abzulehnen. Ein derartiges Verständnis der genannten Norm würde dem anhand der Gesetzesmaterialien (1091 BlgNR, 22. GP, 8) erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die vor der Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem ÄrzteG 1998 auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (§§ 135 bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernehmen zu wollen. Die in § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 - dessen Wortlaut seit der Stammfassung bis auf den Entfall der Wortfolge "oder zum Doctor medicinae dentalis" unverändert geblieben ist - normierten allgemeinen Standespflichten umfassen aber sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Der Arzt hat nach dieser Vorschrift in seinem gesamten Verhalten auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034; VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140). Das vom VwG erzielte Auslegungsergebnis würde hingegen dazu führen, dass nicht das gesamte (berufliche und außerberufliche) Verhalten von Zahnärzten vom Disziplinarrecht erfasst würde, auch wenn dieses zu einer Beeinträchtigung des Standesansehens führt. § 55 Abs. 1 Z 1 ZahnärztekammerG 2006 ist daher dahin zu verstehen, dass ein Verhalten, das weder gegenüber Patienten/Patientinnen noch Kollegen/Kolleginnen gesetzt wird, aber das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt, als ein gegenüber dieser gesetztes Verhalten zu verstehen ist. Indem das VwG in Verkennung der Rechtslage den Freispruch vom Tatvorwurf damit begründete, dass mangels Beeinträchtigung des Standesansehens iSd. § 55 Abs. 1 Z 1 ZahnärztekammerG 2006 auch keine Berufspflichtverletzung nach § 35 Abs. 1 ZahnärzteG 2006 iVm. § 55 Abs. 1 Z 2 ZahnärztekammerG 2006 vorliegen könne, und es unterließ, zum Tatvorwurf Feststellungen zu treffen, insbesondere die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorlag, belastete es sein Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln.Die vom VwG herangezogene rechtliche Argumentation, wonach das dem Zahnarzt vorgeworfene Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten schon deshalb keine disziplinäre Relevanz habe, weil dieses keiner der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZahnärztekammerG 2006 genannten Fallgruppen zuzuordnen sei, ist abzulehnen. Ein derartiges Verständnis der genannten Norm würde dem anhand der Gesetzesmaterialien (1091 BlgNR, 22. GP, 8) erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die vor der Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem ÄrzteG 1998 auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (Paragraphen 135 bis 194 ÄrzteG 1998) vollinhaltlich übernehmen zu wollen. Die in Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 - dessen Wortlaut seit der Stammfassung bis auf den Entfall der Wortfolge "oder zum Doctor medicinae dentalis" unverändert geblieben ist - normierten allgemeinen Standespflichten umfassen aber sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Der Arzt hat nach dieser Vorschrift in seinem gesamten Verhalten auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 14.6.2022, Ra 2020/09/0034; VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140). Das vom VwG erzielte Auslegungsergebnis würde hingegen dazu führen, dass nicht das gesamte (berufliche und außerberufliche) Verhalten von Zahnärzten vom Disziplinarrecht erfasst würde, auch wenn dieses zu einer Beeinträchtigung des Standesansehens führt. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZahnärztekammerG 2006 ist daher dahin zu verstehen, dass ein Verhalten, das weder gegenüber Patienten/Patientinnen noch Kollegen/Kolleginnen gesetzt wird, aber das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt, als ein gegenüber dieser gesetztes Verhalten zu verstehen ist. Indem das VwG in Verkennung der Rechtslage den Freispruch vom Tatvorwurf damit begründete, dass mangels Beeinträchtigung des Standesansehens iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZahnärztekammerG 2006 auch keine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG 2006 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, ZahnärztekammerG 2006 vorliegen könne, und es unterließ, zum Tatvorwurf Feststellungen zu treffen, insbesondere die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen, ob ein ausreichender Zusammenhang mit der Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorlag, belastete es sein Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090145.L02Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023