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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs. 7 Z 3 BSVG ist nur dann anwendbar, wenn neben der Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Bezugs von Wochengeld weder karenziert noch ausgesetzt ist, erwächst daraus kein Entgeltanspruch, sodass gemäß § 11 Abs. 1 ASVG auch die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses endet (vgl. VwGH 20.6.2001, 96/08/0271). Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Wochengeldbezieherinnen erfolgt stattdessen durch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG und einen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 lit. b ASVG. Da der Bezug von Wochengeld sozialversicherungsrechtlich also nicht wie eine (fortgesetzte) Beschäftigung behandelt wird, kann auch von keiner "weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung" im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG ausgegangen werden. Die Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit im land(forst)wi