Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §123Rechtssatz
Bedenken, dass der Gesetzgeber mit § 123 ASVG eine von der Erwerbstätigkeit "losgelöste Pflichtversicherung" normiert hätte, welche die Grenzen des Kompetenztatbestandes Sozialversicherungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) überschreitet, hegt der VwGH ebenso wenig wie der VfGH (vgl. VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381). Die Unbedenklichkeit der genannten Regelung hängt aber nicht davon ab, dass sie im Sinn der Möglichkeit eines "Opting-Out" mittels Willenserklärung des Versicherten ausgelegt wird, für welche der Normtext des ASVG keine Anhaltspunkte bietet. Der zitierte Kompetenztatbestand beschränkt sich nämlich nicht auf die Regelung der Sozialversicherung von Personen, die selbst erwerbstätig sind (oder waren), sondern lässt darüber hinaus Regelungen für einen personellen Geltungsbereich insofern zu, als zumindest ein mittelbarer Bezug zur Erwerbstätigkeit gegeben ist, wie im Fall der Einbeziehung von Angehörigen in den Schutz der Sozialversicherung. Kompetenzrechtlich gedeckt ist die Regelung somit auch insofern, als der Bestand und das Enden der Anspruchsberechtigung für Familienangehörige des Versicherten nach § 123 ASVG ex lege und unabhängig von etwaigen Willenserklärungen des Versicherten gegenüber der ÖGK eintreten. Wie Tomandl in seiner Besprechung des zitierten Erkenntnisses des VfGH (ZAS 2002, 54) zutreffend ausgeführt hat, hängt der Versicherungsschutz nicht von einer Meldung nach § 52 der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Musterkrankenordnung ab (nunmehr § 64 Abs. 1 Z 3 der vom Hauptverband [nunmehr: Dachverband] der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Musterkrankenordnung 2016, verlautbart unter avsv Nr. 67/2016), zumal diese keine Abmeldung, sondern nur die Meldung von Änderungen (die dann freilich zu einem Ende der Mitversicherung führen können) vorsieht. Solange der Ehegatte (hier: die eingetragene Partnerin) weder kraft Gesetzes krankenversichert ist, noch von einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers betreut wird, besteht auch die Beitragspflicht nach § 51d ASVG und kommt eine "Abmeldung" von dieser nicht in Betracht. Zum Ende einer Mitversicherung kommt es dadurch, dass der oder die Angehörige eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung eingeht.Bedenken, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 123, ASVG eine von der Erwerbstätigkeit "losgelöste Pflichtversicherung" normiert hätte, welche die Grenzen des Kompetenztatbestandes Sozialversicherungswesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) überschreitet, hegt der VwGH ebenso wenig wie der VfGH vergleiche VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381). Die Unbedenklichkeit der genannten Regelung hängt aber nicht davon ab, dass sie im Sinn der Möglichkeit eines "Opting-Out" mittels Willenserklärung des Versicherten ausgelegt wird, für welche der Normtext des ASVG keine Anhaltspunkte bietet. Der zitierte Kompetenztatbestand beschränkt sich nämlich nicht auf die Regelung der Sozialversicherung von Personen, die selbst erwerbstätig sind (oder waren), sondern lässt darüber hinaus Regelungen für einen personellen Geltungsbereich insofern zu, als zumindest ein mittelbarer Bezug zur Erwerbstätigkeit gegeben ist, wie im Fall der Einbeziehung von Angehörigen in den Schutz der Sozialversicherung. Kompetenzrechtlich gedeckt ist die Regelung somit auch insofern, als der Bestand und das Enden der Anspruchsberechtigung für Familienangehörige des Versicherten nach Paragraph 123, ASVG ex lege und unabhängig von etwaigen Willenserklärungen des Versicherten gegenüber der ÖGK eintreten. Wie Tomandl in seiner Besprechung des zitierten Erkenntnisses des VfGH (ZAS 2002, 54) zutreffend ausgeführt hat, hängt der Versicherungsschutz nicht von einer Meldung nach Paragraph 52, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Musterkrankenordnung ab (nunmehr Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, der vom Hauptverband [nunmehr: Dachverband] der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Musterkrankenordnung 2016, verlautbart unter AVSV Nr. 67 aus 2016,), zumal diese keine Abmeldung, sondern nur die Meldung von Änderungen (die dann freilich zu einem Ende der Mitversicherung führen können) vorsieht. Solange der Ehegatte (hier: die eingetragene Partnerin) weder kraft Gesetzes krankenversichert ist, noch von einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers betreut wird, besteht auch die Beitragspflicht nach Paragraph 51 d, ASVG und kommt eine "Abmeldung" von dieser nicht in Betracht. Zum Ende einer Mitversicherung kommt es dadurch, dass der oder die Angehörige eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung eingeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080121.L01Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023