RS Vwgh 2023/10/19 Ro 2022/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

EURallg
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 idF 2020/121
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004
VwGG §42 Abs1
62003CJ0320 Kommission / Österreich
62009CJ0028 Kommission / Österreich
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/07/0208 B 19.10.2023
Ra 2022/07/0210 B 07.11.2023
Ra 2022/07/0211 B 07.11.2023
Ra 2023/07/0098 B 19.10.2023
Ra 2023/07/0159 B 20.11.2023
Ra 2023/07/0162 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0163 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0164 B 29.11.2023

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinen Entscheidungen vom 9. November 2006, 2006/07/0034, und 17. Oktober 2007, 2006/07/0007, zu den Nachtfahrverboten nach den Verordnungen Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 und Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 15. November 2005, C 320/03, Kommission gegen Österreich, und die entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme eines Nachtfahrverbotes um eine Maßnahme, welche den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindert als ein sektorales Fahrverbot, handelt. Die Europäische Kommission hat im Verfahren zur Rechtssache C-320/03 ein Nachtfahrverbot ausdrücklich als gelindere Maßnahme angeführt und erachtet sie als mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilt, findet sich im zur Rechtssache C-320/03 ergangenen Urteil nicht. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der hinreichend vergleichbaren Wortlaute der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verordnungen und der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn idF LGBl. Nr. 121/2020 auf den vorliegenden Fall übertragbar. An der Beurteilung vermag auch das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, das ebenso zu einem sektoralen Fahrverbot ergangen ist, nichts zu ändern, denn auch in dieser Entscheidung finden sich keine Anhaltspunkte, dass der EuGH Zweifel an der Unionskonformität eines Nachtfahrverbotes hätte.Der VwGH hat in seinen Entscheidungen vom 9. November 2006, 2006/07/0034, und 17. Oktober 2007, 2006/07/0007, zu den Nachtfahrverboten nach den Verordnungen Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 und Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 15. November 2005, C 320/03, Kommission gegen Österreich, und die entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme eines Nachtfahrverbotes um eine Maßnahme, welche den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindert als ein sektorales Fahrverbot, handelt. Die Europäische Kommission hat im Verfahren zur Rechtssache C-320/03 ein Nachtfahrverbot ausdrücklich als gelindere Maßnahme angeführt und erachtet sie als mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilt, findet sich im zur Rechtssache C-320/03 ergangenen Urteil nicht. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der hinreichend vergleichbaren Wortlaute der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verordnungen und der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2020, auf den vorliegenden Fall übertragbar. An der Beurteilung vermag auch das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, das ebenso zu einem sektoralen Fahrverbot ergangen ist, nichts zu ändern, denn auch in dieser Entscheidung finden sich keine Anhaltspunkte, dass der EuGH Zweifel an der Unionskonformität eines Nachtfahrverbotes hätte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J05

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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