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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des GP in G, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Dezember 2005, Zl. uvs- 2005/25/3524-1, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Gesetzgebungsperiode in G, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Dezember 2005, Zl. uvs- 2005/25/3524-1, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. April 2005 um 21.40 Uhr in der Gemeinde R. auf der A 12 - Inntalautobahn bei km 28,310 als Lenker eines näher bezeichneten Lastkraftwagens mit über 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) i.V.m. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Oktober 2004, LGBl. Nr. 79/2004 "missachtet, da an Werktagen von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, in der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm. 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm. 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten" sei. Die Fahrt sei nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die angeführten Rechtsvorschriften verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. April 2005 um 21.40 Uhr in der Gemeinde R. auf der A 12 - Inntalautobahn bei km 28,310 als Lenker eines näher bezeichneten Lastkraftwagens mit über 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) i.V.m. Paragraph 3, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Oktober 2004, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2004, "missachtet, da an Werktagen von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, in der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm. 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm. 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten" sei. Die Fahrt sei nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die angeführten Rechtsvorschriften verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, es sei bis zum Beginn des gesperrten Streckenabschnitts kein Hinweisschild angebracht gewesen. Als er die Sperrung bemerkt habe, habe er feststellen müssen, dass die Parkplätze bereits voll belegt gewesen seien. Wäre ein Hinweis auf die gesperrte Strecke schon einige Kilometer vor dem gesperrten Streckenabschnitt angebracht gewesen, so hätte der Beschwerdeführer sich frühzeitig nach einem Parkplatz umsehen und dort sein Fahrzeug abstellen können. Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage erscheine ihm ein Verschulden nicht gegeben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer Darstellung der einschlägigen Rechtslage im Wesentlichen aus, das Berufungsvorbringen, dass der Beginn des Nachtfahrverbotes auf der Autobahn nicht vorangekündigt worden wäre, sei unzutreffend. In Fahrtrichtung Kufstein erfolge 4.000 m und 3.300 m vor Beginn des eigentlichen Fahrverbots eine Vorankündigung desselben. Damit hätten Lenker betroffener Fahrzeuge, denen es bis dort nicht gelungen sei, einen Parkplatz auf der Autobahn zu finden, die Möglichkeit, bei Innsbruck-Ost bzw. Hall-West die Autobahn zu verlassen und in den dort unmittelbar angrenzenden Gewerbegebieten eine Abstellmöglichkeit für ihre Fahrzeuge über Nacht zu suchen. Es bestehe also in so einem Fall überhaupt keine Notwendigkeit, in das Sanierungsgebiet einzufahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der im Tiroler LGBl. Nr. 79/2004 kundgemachten, auf die §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2003 gestützten Verordnung erließ der Landeshauptmann von Tirol auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung lauten:Mit der im Tiroler Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2004, kundgemachten, auf die Paragraphen 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003, gestützten Verordnung erließ der Landeshauptmann von Tirol auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Die Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung lauten:
"§ 2 Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.Als Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.
§ 3 Verbot Paragraph 3, Verbot
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.In dem nach Paragraph 2, festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4 Ausnahmen Paragraph 4, Ausnahmen
Vom Verbot nach § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2Vom Verbot nach Paragraph 3, sind über die Ausnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2
IG-L hinaus ausgenommen:
1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070034.X00Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011