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L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm TirolNorm
Fahrverbot LKW Fernpaß Straße B179 2010Beachte
Rechtssatz
Die Judikaturlinie, wonach von einer "Beladung" jedenfalls nur ausgegangen werden kann, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist, kann auch zur Beurteilung der vorliegenden Ausnahme zum Nachtfahrverbot nach § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden. Der fallgegenständlichen Beurteilung, dass die in der Kernzone durchgeführte Be- und Entladung eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer leeren, 25 kg schweren Europalette (Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit einer Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen von mehr als 7,5 t zuzüglich der geladenen Fracht von 20,7 t Mozzarella) als bloß geringfügig einzustufen ist, ist nicht entgegenzutreten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0129). Be- und Entladevorgänge in einer erweiterten Zone führen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 zu keiner anderen Beurteilung.Die Judikaturlinie, wonach von einer "Beladung" jedenfalls nur ausgegangen werden kann, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist, kann auch zur Beurteilung der vorliegenden Ausnahme zum Nachtfahrverbot nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden. Der fallgegenständlichen Beurteilung, dass die in der Kernzone durchgeführte Be- und Entladung eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer leeren, 25 kg schweren Europalette (Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit einer Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen von mehr als 7,5 t zuzüglich der geladenen Fracht von 20,7 t Mozzarella) als bloß geringfügig einzustufen ist, ist nicht entgegenzutreten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0129). Be- und Entladevorgänge in einer erweiterten Zone führen nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 zu keiner anderen Beurteilung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J02Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024