RS Vwgh 2023/10/19 Ro 2022/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl Smogalarm Tirol
L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Fahrverbot LKW Fernpaß Straße B179 2010
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 §4 Abs2
Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2021 §4 Abs1 lith
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/07/0208 B 19.10.2023
Ra 2022/07/0210 B 07.11.2023
Ra 2022/07/0211 B 07.11.2023
Ra 2023/07/0098 B 19.10.2023
Ra 2023/07/0159 B 20.11.2023
Ra 2023/07/0162 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0163 B 29.11.2023
Ra 2023/07/0164 B 29.11.2023

Rechtssatz

Die Judikaturlinie, wonach von einer "Beladung" jedenfalls nur ausgegangen werden kann, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist, kann auch zur Beurteilung der vorliegenden Ausnahme zum Nachtfahrverbot nach § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden. Der fallgegenständlichen Beurteilung, dass die in der Kernzone durchgeführte Be- und Entladung eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer leeren, 25 kg schweren Europalette (Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit einer Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen von mehr als 7,5 t zuzüglich der geladenen Fracht von 20,7 t Mozzarella) als bloß geringfügig einzustufen ist, ist nicht entgegenzutreten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0129). Be- und Entladevorgänge in einer erweiterten Zone führen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 zu keiner anderen Beurteilung.Die Judikaturlinie, wonach von einer "Beladung" jedenfalls nur ausgegangen werden kann, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig ist, kann auch zur Beurteilung der vorliegenden Ausnahme zum Nachtfahrverbot nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 herangezogen werden. Der fallgegenständlichen Beurteilung, dass die in der Kernzone durchgeführte Be- und Entladung eines Sattelkraftfahrzeuges mit einer leeren, 25 kg schweren Europalette (Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit einer Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen von mehr als 7,5 t zuzüglich der geladenen Fracht von 20,7 t Mozzarella) als bloß geringfügig einzustufen ist, ist nicht entgegenzutreten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0129). Be- und Entladevorgänge in einer erweiterten Zone führen nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 zu keiner anderen Beurteilung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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