Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §198Beachte
Rechtssatz
Der Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 4 Abs. 1 BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd § 9 Abs. 1 NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach § 9 Abs. 1 NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vgl. - zu § 25 Abs. 6 OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers (vgl. - zu § 30 NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO).Der Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen vergleiche VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vergleiche - zu Paragraph 25, Absatz 6, OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers vergleiche - zu Paragraph 30, NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024