RS Vwgh 2023/10/19 Ra 2023/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198
BAO §201
BAO §229
BAO §4 Abs1
BauO NÖ 1996 §9 Abs1
BauO NÖ 2014 §9 Abs1
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0133
Ra 2023/13/0134
Ra 2023/13/0135
Ra 2023/13/0136
Ra 2023/13/0137
Ra 2023/13/0138
Ra 2023/13/0139

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 4 Abs. 1 BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd § 9 Abs. 1 NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach § 9 Abs. 1 NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vgl. - zu § 25 Abs. 6 OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers (vgl. - zu § 30 NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO).Der Abgabenanspruch entsteht bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (Paragraph 4, Absatz eins, BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen vergleiche VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO aus dem Bescheid "erwächst". Dieser Anspruch kann daher nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO (1996 und 2014) "auch" (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vergleiche - zu Paragraph 25, Absatz 6, OÖ ROG - VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers vergleiche - zu Paragraph 30, NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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