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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/02/0134 E 24. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern (vgl. E 25. Juni 2003, 2003/03/0060).Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern vergleiche E 25. Juni 2003, 2003/03/0060).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020195.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023