RS Vwgh 2023/10/22 Ra 2022/12/0005

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Veröffentlicht am 22.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Der Umstand, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, hat als solcher nicht zur Folge, dass das VwG das Strafverfahren einzustellen hat. Vielmehr ist das VwG diesfalls berechtigt und verpflichtet, seine rechtliche Qualifikation an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. VwGH 28.2.2001, 2000/03/0350).Der Umstand, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, hat als solcher nicht zur Folge, dass das VwG das Strafverfahren einzustellen hat. Vielmehr ist das VwG diesfalls berechtigt und verpflichtet, seine rechtliche Qualifikation an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen vergleiche VwGH 28.2.2001, 2000/03/0350).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120005.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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