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33 BewertungsrechtRechtssatz
Im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, darf dies bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht außer Betracht bleiben. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. VwGH 11.7.2000, 97/16/0222).Im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, darf dies bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht außer Betracht bleiben. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre vergleiche VwGH 11.7.2000, 97/16/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019170005.J05Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023