RS Vwgh 2023/10/27 Ro 2019/17/0005

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Veröffentlicht am 27.10.2023
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33 Bewertungsrecht
34 Monopole

Rechtssatz

Im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, darf dies bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht außer Betracht bleiben. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. VwGH 11.7.2000, 97/16/0222).Im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, darf dies bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht außer Betracht bleiben. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre vergleiche VwGH 11.7.2000, 97/16/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019170005.J05

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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