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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Leasingverträge enthalten Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Steuerrechtlich bedarf das Rechtsgeschäft aber einer eindeutigen Zuordnung zum einen oder anderen Vertragstyp und damit einer Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum einen oder anderen Vertragsteil von Anfang an (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0107; 17.2.1999, 97/14/0059; 25.1.2006, 2006/14/0002, je mwN). Für diese Einordnung ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Auch ist zu prüfen, ob die Optionsausübung die einzige wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Mieter oder Leasingnehmer darstellt (vgl. VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).Leasingverträge enthalten Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Steuerrechtlich bedarf das Rechtsgeschäft aber einer eindeutigen Zuordnung zum einen oder anderen Vertragstyp und damit einer Zuordnung des Vertragsgegenstandes zum einen oder anderen Vertragsteil von Anfang an vergleiche VwGH 29.6.1995, 93/15/0107; 17.2.1999, 97/14/0059; 25.1.2006, 2006/14/0002, je mwN). Für diese Einordnung ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Auch ist zu prüfen, ob die Optionsausübung die einzige wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Mieter oder Leasingnehmer darstellt vergleiche VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130020.L02Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024