RS Vwgh 2023/11/9 Ra 2023/06/0119

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
BauO Tir 2022 §33 Abs5
BauRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, ergangen zu § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995). Bezogen auf § 33 Abs. 5 Tir BauO 2022 bedeutet dies, dass die Baubehörde in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den Revisionswerber hätte auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörde - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen hätte können, ob dieser Betrieb an der Grundgrenze des Baugrundstückes der Widmung widersprechende Immissionen verursacht.Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, ergangen zu Paragraph 26, Absatz 4, Stmk BauG 1995). Bezogen auf Paragraph 33, Absatz 5, Tir BauO 2022 bedeutet dies, dass die Baubehörde in Erfüllung ihrer aus Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den Revisionswerber hätte auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörde - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen hätte können, ob dieser Betrieb an der Grundgrenze des Baugrundstückes der Widmung widersprechende Immissionen verursacht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060119.L04

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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