RS Vwgh 2023/11/9 Ra 2021/04/0211

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die personelle Ausstattung eines Bieters betrifft dessen technische Leistungsfähigkeit (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094; bzw. Art. 58 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2014/24/EU, wonach im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen können, die die personellen Ressourcen der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können).Die personelle Ausstattung eines Bieters betrifft dessen technische Leistungsfähigkeit vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094; bzw. Artikel 58, Absatz 4, erster Satz der Richtlinie 2014/24/EU, wonach im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen können, die die personellen Ressourcen der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040211.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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