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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §251 Abs1 Z4Rechtssatz
Die personelle Ausstattung eines Bieters betrifft dessen technische Leistungsfähigkeit (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094; bzw. Art. 58 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2014/24/EU, wonach im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen können, die die personellen Ressourcen der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können).Die personelle Ausstattung eines Bieters betrifft dessen technische Leistungsfähigkeit vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094; bzw. Artikel 58, Absatz 4, erster Satz der Richtlinie 2014/24/EU, wonach im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen können, die die personellen Ressourcen der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040211.L02Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024