RS Vwgh 2023/11/9 Ra 2021/04/0211

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der Bieterin bekannt gegebene Anzahl von Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als - objektiv - zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden (vgl. noch zu § 98 Abs. 1 BVergG 2002 VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).Der Umstand, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der Bieterin bekannt gegebene Anzahl von Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als - objektiv - zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 auszuscheiden vergleiche noch zu Paragraph 98, Absatz eins, BVergG 2002 VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040211.L01

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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