Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Das AWG 2002 enthält hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens, dass das Verbot des § 13j AWG 2002 einer Sache (hier: dem Inverkehrsetzen näher beschriebener Kunststofftragetaschen in Österreich) nicht entgegensteht, keine Regelungen über die (örtliche) Zuständigkeit (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066 bis 0068).Das AWG 2002 enthält hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens, dass das Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 einer Sache (hier: dem Inverkehrsetzen näher beschriebener Kunststofftragetaschen in Österreich) nicht entgegensteht, keine Regelungen über die (örtliche) Zuständigkeit (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066 bis 0068).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J06Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023