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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0066 E 25. Mai 2023 RS 8 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit für einen Feststellungsantrag nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 liegt nach der letztgenannten Bestimmung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Nichts anderes kann für den Fall, in dem die revisionswerbenden Parteien Zweifel hegen, ob eine Sache (hier: die von ihnen bezogenen bzw. produzierten Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich) unter das Verbot des § 13j AWG 2002 fällt, gelten. Die in § 6 Abs. 5 AWG 2002 als zuständige Behörde für die dort geregelten Feststellungsanträge benannte Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erweist sich als sachnächste Behörde für die gegenständlichen Feststellungsanträge und damit als die für die Entscheidung über diese Feststellungsanträge zuständige Behörde.Die Zuständigkeit für einen Feststellungsantrag nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 liegt nach der letztgenannten Bestimmung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Nichts anderes kann für den Fall, in dem die revisionswerbenden Parteien Zweifel hegen, ob eine Sache (hier: die von ihnen bezogenen bzw. produzierten Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich) unter das Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 fällt, gelten. Die in Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 als zuständige Behörde für die dort geregelten Feststellungsanträge benannte Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erweist sich als sachnächste Behörde für die gegenständlichen Feststellungsanträge und damit als die für die Entscheidung über diese Feststellungsanträge zuständige Behörde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023