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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SalzburgNorm
ABGB §1072Rechtssatz
Selbst wenn ein allfälliges zugunsten eines Dritten eingeräumtes Vorkaufsrecht betreffend Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft zur Folge gehabt hätte, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein wirksames Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien vorgelegen sein sollte (VwGH 27.3.2008, 2007/07/0019) oder wenn das der Genehmigung zugrunde gelegene Rechtsgeschäft später vertraglich mit ex tunc-Wirkung beseitigt worden sein sollte, wäre dennoch die Rechtskraft der agrarbehördlichen Genehmigung zu beachten. Nun gilt bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach § 38 Abs. 2 Slbg FlVfLG 1973 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlich genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein (VwGH 28.9.2006, 2005/07/0125).Selbst wenn ein allfälliges zugunsten eines Dritten eingeräumtes Vorkaufsrecht betreffend Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft zur Folge gehabt hätte, dass im Zeitpunkt der Antragstellung kein wirksames Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien vorgelegen sein sollte (VwGH 27.3.2008, 2007/07/0019) oder wenn das der Genehmigung zugrunde gelegene Rechtsgeschäft später vertraglich mit ex tunc-Wirkung beseitigt worden sein sollte, wäre dennoch die Rechtskraft der agrarbehördlichen Genehmigung zu beachten. Nun gilt bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach Paragraph 38, Absatz 2, Slbg FlVfLG 1973 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlich genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein (VwGH 28.9.2006, 2005/07/0125).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070149.L02Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023