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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung BurgenlandNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 4 Slbg FlVfLG 1973 kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen bewilligt werden. Parteien im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 6 sind gemäß § 38 Abs. 7 Slbg FlVfLG 1973 der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs. 5 lit. a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft. Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich somit die eindeutige Rechtslage, dass die Absonderung von Anteilsrechten nur "auf Antrag" erfolgen kann und zwingend der agrarbehördlichen Bewilligung bedarf. Ferner hat nach § 38 Abs. 7 Slbg FlVfLG 1973 der Gesetzgeber dem potentiellen Empfänger eines Anteilsrechtes keine Parteistellung im Absonderungsverfahren eingeräumt (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0161, zum Vlbg FlVflG 1979; VwGH 21.2.2008, 2008/07/0023, zum Bgld FlVflG 1970; demgegenüber VwGH 11.9.2003, 2003/07/0067, zur nach dem Tir FlVfGG 1996 idF LGBl. Nr. 55/2001 ausdrücklich beiden Parteien eines Kaufvertrages eingeräumten Parteistellung).Nach Paragraph 38, Absatz 4, Slbg FlVfLG 1973 kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen bewilligt werden. Parteien im Verfahren gemäß Absatz 3 bis 6 sind gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Slbg FlVfLG 1973 der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Absatz 5, Litera a, wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft. Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich somit die eindeutige Rechtslage, dass die Absonderung von Anteilsrechten nur "auf Antrag" erfolgen kann und zwingend der agrarbehördlichen Bewilligung bedarf. Ferner hat nach Paragraph 38, Absatz 7, Slbg FlVfLG 1973 der Gesetzgeber dem potentiellen Empfänger eines Anteilsrechtes keine Parteistellung im Absonderungsverfahren eingeräumt (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0161, zum Vlbg FlVflG 1979; VwGH 21.2.2008, 2008/07/0023, zum Bgld FlVflG 1970; demgegenüber VwGH 11.9.2003, 2003/07/0067, zur nach dem Tir FlVfGG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2001, ausdrücklich beiden Parteien eines Kaufvertrages eingeräumten Parteistellung).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070149.L01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023