RS Vwgh 2023/11/30 Ro 2022/21/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §17 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z5
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
UN-Charta KapVII
UNO Resolution 757 (1992)
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/21/0134 E 30.11.2023

Rechtssatz

Nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG 2005 dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dadurch "die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden". Eine solche wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen ist - unabhängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt - durchaus denkbar, wenn die Republik Österreich den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Nichtverlängerung einer "Arbeitserlaubnis" (die mit der Verlängerung eines dem Mitbeteiligten zuletzt erteilten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 iVm § 17 Z 1 AuslBG nach nationalem Recht einhergeht) oder zur "Repatriierung" bzw. "Rückführung" von Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht nachkommt (vgl. dazu, dass eine entgegen den Vorgaben der UNO Resolution 757 (1992) des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta erteilte "Aufenthaltsbewilligung" geeignet sein kann, die Beziehungen der Republik Österreich zur "Staatengemeinschaft als Ganzer" und damit auch zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen, VwGH 19.9.1996, 94/18/0925).Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG 2005 dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dadurch "die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden". Eine solche wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen ist - unabhängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt - durchaus denkbar, wenn die Republik Österreich den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Nichtverlängerung einer "Arbeitserlaubnis" (die mit der Verlängerung eines dem Mitbeteiligten zuletzt erteilten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG nach nationalem Recht einhergeht) oder zur "Repatriierung" bzw. "Rückführung" von Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht nachkommt vergleiche dazu, dass eine entgegen den Vorgaben der UNO Resolution 757 (1992) des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel römisch sieben der UN-Charta erteilte "Aufenthaltsbewilligung" geeignet sein kann, die Beziehungen der Republik Österreich zur "Staatengemeinschaft als Ganzer" und damit auch zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen, VwGH 19.9.1996, 94/18/0925).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210002.J06

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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