TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/19 94/18/0925

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z5;
UNO Resolution 757 (1992) Pkt4 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/18/0926 E 19. September 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1994, Zl. 102.088/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 17. Oktober 1994 wurde der am 11. Jänner 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 5 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß nach der auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage Bedenken gegen den in sich verschachtelten Firmenkomplex rund um die S-Ges.m.b.H. bestünden, zu dem auch die R und Z-Ges.m.b.H. gehöre. Dies sei auch nach eingehender Prüfung vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten voll bestätigt worden. Da die Gefahr bestehe, daß die Republik Österreich einen Verstoß gegen die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Mai 1992, BGBl. Nr. 322/1992, Pkt. 4 lit. b, begehe, würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen und liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 5 FrG vor. Daher habe dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende Beschwerde gerichtet, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 5 FrG ist die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu versagen, wenn der Aufenthalt des Bewilligungswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde. Gemäß Punkt 4 lit. b der nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Mai 1992, Nr. 757, transformiert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 322/1992, sind alle Staaten verpflichtet, "alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, welche die Ausfuhr oder Weiterbeförderung von Rohstoffen oder Erzeugnissen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) fördern würden oder zu fördern gedacht sind; sowie alle Geschäfte, die von ihren Staatsangehörigen oder von unter ihrer Flagge registrierten Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit allen Rohstoffen oder Erzeugnissen getätigt werden, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) haben oder die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, darunter insbesondere jede Überweisung von Geldern in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) für die Zwecke solcher Tätigkeiten und Geschäfte (zu) verhindern". Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz an einen Fremden, welcher derartige Tätigkeiten oder Geschäfte entfaltet, durchaus geeignet ist, die Beziehungen der Republik Österreich zur Staatengemeinschaft als Ganzer - und damit auch zu einem anderen Staat im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 5 FrG - zu beeinträchtigen und daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 FrG unzulässig ist. Insoferne ist die belangte Behörde keinem Rechtsirrtum unterlegen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er bereits in seiner Berufung ausgeführt habe, nur westexportorientiert zu arbeiten. Auch sein in Steuerfragen unterrichteter Vertreter habe in einem Parallelverfahren vor der Behörde erster Instanz bestätigt, daß die Firma des Beschwerdeführers nur für X und Y produziere. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich auch nicht, daß von Amts wegen bei der Finanzbehörde angefragt worden sei. Es sei vielmehr bloß eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte "Prüfung des BMfaA" zitiert, ohne daß auch im entferntesten darauf eingegangen würde, welche Verbindungen der Beschwerdeführer zur "S", die offenbar des Embargobruches verdächtigt werde, habe und ohne auch nur anzuführen, worin ein solcher gelegen sein solle. Auch auf die übrigen in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Ausführungen gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein, sondern vermeine, daß die Familienbesuche des Beschwerdeführers in Restjugoslawien gegen ihn sprächen. Vermutungen gegenüber Dritten seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet zu versagen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zu Recht vor, daß sie keine ausreichenden nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend getroffen habe, daß in seinem Fall die Voraussetzungen für die Versagung der Bewilligung aufgrund der genannten Gesetzesstelle tatsächlich vorlagen. Im angefochtenen Bescheid ist nämlich bloß von nicht näher konkretisierten "Bedenken gegen den in sich verschachtelten Firmenkomplex rund um die S-Ges.m.b.H." die Rede, "zu dem auch die R und Z-Ges.m.b.H. gehört". Die belangte Behörde führt nicht aus, um welche Bedenken es sich hiebei handelt, und sie stellt auch nicht fest, welche Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Gesellschaften m.b.H. bestehen. Ein bloßer Verweis auf die auf den "eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhende Aktenlage" vermag derartige Feststellungen nicht zu ersetzen, zumal der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren den Vorwürfen bezogen auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der genannten Resolution des UN-Sicherheitsrates entgegengetreten ist.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der R und Z-Gesellschaft m.b.H. ist und Gesellschaftsanteile von 50 % dieser Gesellschaft m.b.H. hält. Der Beschwerdeführer legte als Nachweis für seine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Verwaltungsverfahren Auftrags- und Bestätigungsschreiben verschiedener Unternehmen vor, die zum Teil weitgehend identisch mit Unterlagen sind, die von einem anderen Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vorgelegt wurden (dies ergibt sich auch aus den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 94/18/0926 vorgelegten Verwaltungsakten). Selbst wenn man aus diesen Unterlagen den Schluß ziehen mag, daß dem Beschwerdeführer der Nachweis der Entfaltung einer ordentlichen Geschäftstätigkeit jener Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, nicht gelungen sei, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Beschwerdeführer habe Tätigkeiten oder Geschäfte entfaltet, die Punkt 4 lit. b der genannten Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuwiderlaufen und daher die Beziehungen der Republik Österreich zu einem Staat beeinträchtigen würden.

Der in Kopie vorliegende Reisepaß des Beschwerdeführers weist Ein- und Ausreisestampiglien von österreichischen und ungarischen Grenzkontrollstellen auf. Aus diesen sowie der in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Angabe, daß er zu seinen Verwandten in Restjugoslawien aufrechte Beziehungen unterhalte, hätte die belangte Behörde zwar den Schluß ziehen können, daß der Beschwerdeführer in den der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangehenden Monaten etwa jeweils einmal in die Bundesrepublik Jugoslawien gereist sei. Auch diese Reisetätigkeit hätte die belangte Behörde aber nicht ohne weiteres zur Feststellung berechtigt, daß der Beschwerdeführer Tätigkeiten im Sinne des Punktes 4. lit. b der genannten Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entfaltet habe. Selbst wenn die belangte Behörde somit die ihr anhand der Aktenlage möglichen Feststellungen getroffen hätte, hätten diese Feststellungen keinen Sachverhalt ergeben, der mängelfrei § 10 Abs. 1 Z. 5 FrG subsumiert werden könnte.

Der angefochtene Bescheid leidet demnach an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180925.X00

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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