RS Vwgh 2023/11/30 Ra 2022/21/0214

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
BFA-VG 2014 §12 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dessen nach § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 gebotener Übersetzung liegt kein eindeutiger Bescheidspruch vor (zu § 29 Abs. 1 AsylG 1997 VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090). Im Hinblick auf die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes ging das VwG zu Recht davon aus, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht ausreichend bestimmt war, weil im Spruch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren, in der Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt war und sich der Widerspruch auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung, wo von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede war, nicht auflösen ließ. Dies rechtfertigt aber nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes. Trotz der mangelnden Bestimmtheit des Bescheidspruchs betreffend die Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte das VwG vielmehr - unter Würdigung der Umstände des konkreten Falles zum Entscheidungszeitpunkt - für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach eine Festsetzung bzw. Konkretisierung der Dauer des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes vornehmen müssen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116; VwGH 23.3.3023, Ra 2023/12/0018).Bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und dessen nach Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 gebotener Übersetzung liegt kein eindeutiger Bescheidspruch vor (zu Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 1997 VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090). Im Hinblick auf die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes ging das VwG zu Recht davon aus, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht ausreichend bestimmt war, weil im Spruch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren, in der Übersetzung hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren genannt war und sich der Widerspruch auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung, wo von einem einjährigen Aufenthaltsverbot die Rede war, nicht auflösen ließ. Dies rechtfertigt aber nicht die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes. Trotz der mangelnden Bestimmtheit des Bescheidspruchs betreffend die Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte das VwG vielmehr - unter Würdigung der Umstände des konkreten Falles zum Entscheidungszeitpunkt - für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem Grunde nach eine Festsetzung bzw. Konkretisierung der Dauer des zu verhängenden Aufenthaltsverbotes vornehmen müssen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116; VwGH 23.3.3023, Ra 2023/12/0018).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210214.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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