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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Ein Gebäude, in welchem sich Wohnungen befinden, welche nicht nur (als Hauptwohnsitze) zur Deckung eines Wohnbedarfes bestimmt sind, sondern (auch) als gewerblich vermietbare Wohnungen verwendet werden können, dient auch dem Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen und ist somit nicht als ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 4 Krnt BauO 1996 anzusehen. Auch im Krnt GdPlanungsG 1995 wurde zwischen Wohngebäuden einerseits und Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben bzw. Gebäuden, die dem Fremdenverkehr dienen, andererseits, unterschieden (s. § 3 Abs. 6 Krnt GdPlanungsG 1995). Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass im Rahmen der gewerblichen Beherbergung von Gästen abgesehen von der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden (vgl. etwa VwGH 28.4.2006, 2005/05/0296, mwN) und sich der Einwendungsausschluss des § 23 Abs. 4 Krnt BauO 1996 nicht auch auf damit allenfalls verbundene Immissionen oder Gesundheitsgefährdungen bezieht (vgl. dazu VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0123 und 0124, mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 der Krnt BauO 1996).Ein Gebäude, in welchem sich Wohnungen befinden, welche nicht nur (als Hauptwohnsitze) zur Deckung eines Wohnbedarfes bestimmt sind, sondern (auch) als gewerblich vermietbare Wohnungen verwendet werden können, dient auch dem Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen und ist somit nicht als ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 4, Krnt BauO 1996 anzusehen. Auch im Krnt GdPlanungsG 1995 wurde zwischen Wohngebäuden einerseits und Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben bzw. Gebäuden, die dem Fremdenverkehr dienen, andererseits, unterschieden (s. Paragraph 3, Absatz 6, Krnt GdPlanungsG 1995). Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass im Rahmen der gewerblichen Beherbergung von Gästen abgesehen von der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden vergleiche etwa VwGH 28.4.2006, 2005/05/0296, mwN) und sich der Einwendungsausschluss des Paragraph 23, Absatz 4, Krnt BauO 1996 nicht auch auf damit allenfalls verbundene Immissionen oder Gesundheitsgefährdungen bezieht vergleiche dazu VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0123 und 0124, mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 der Krnt BauO 1996).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060154.L03Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024