TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/04/0183

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §88 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs2;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57a Abs6;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g;
MRK Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W - vom 29. Juli 1993, Zl. Präs 142-132/92/Wa/SO, beteffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 3. Juli 1992 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner und 31. Jänner 1992 wie folgt abgesprochen:

   "Die der - laut beigelegten 195 Computerausdrucken - in weiteren

Betriebsstätten (Haupt- oder Filialstandorte) Wiens

gewerbeberechtigten

Firma X-Gesellschaft m.b.H., N, gemäß § 57a HKG

a) am 17.1.1992 vorgeschriebene Grundumlage 1991

   für deren Zugehörigkeit zum

   Landesgremium Wien für den Handel mit Waren für

   Photo, Kino und Optik (H 19a)

   für einen Wiener Standort von ................ S     7.200,--

b) am 14.1.1992 vorgeschriebene Grundumlage 1991

   für deren Zugehörigkeit zum

   Landesgremium Wien des Einzelhandels mit

   Lebens- und Genußmitteln (H 1b)

   für 62 Wiener Standorte von je S 1.650,--

   zusammen also von ............................ S   102.300,--

c) am 17.1.1992 vorgeschriebene Grundumlage 1992

   für deren Zugehörigkeit zum

   Landesgremium Wien für den Handel mit Waren

   für Photo, Kino und Optik (H 19a)

   für 62 Wiener Standorte von je S 7.200,--

   zusammen also von ............................ S   446.400,--

d) am 20.1.1992 vorgeschriebene Grundumlage 1992

   für deren Zugehörigkeit zum

   Landesgremium Wien für den Einzelhandel

   mit Parfümeriewaren (H 26a)

   für 67 Wiener Standorte von je S 3.900,--

   zusammen also von ............................ S   261.300,--

   sowie

e) am 16.1.1992 vorgeschriebene Grundumlage 1992

   für deren Zugehörigkeit zum

   Landesgremium Wien für den Einzelhandel

   mit Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren

   sowie kunstgewerblichen Artikeln (H 11a)

   für 4 Wiener Standorte von je S 1.200,--

   zusammen also von ............................ S     4.800,--

in einem Gesamtbetrag also von .................. S   822.000,--

                                                  ==============

auf der Grundlage des vom Fachgruppenausschuß des jeweiligen Wiener Landesgremiums im Dringlichkeitswege (gemäß § 31 Abs. 6, 2. Satz HKG)

a) am 14.3.1991

gefaßten Festsetzungsbeschlusses,

sowie des Bestätigungsbeschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 6.6.1991,

verlautbart in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 7.6.1991, Nr. 23, Seiten I und XVI sowie

auf der Grundlage des vom Fachgruppenausschuß des jeweiligen Wiener Landesgremiums

b) am 17.9.1991, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 11.10.1990

c)

am 3.10.1991, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 10.10.1990

d)

am 3.10.1991, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 2.10.1990

e)

am 1.10.1991, gemäß § 53a HKG mit Ermächtigung der Fachgruppentagung vom 20.9.1990

gefaßten Festsetzungsbeschlusses,

sowie des Bestätigungsbeschlusses der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien am 26.11.1991, verlautbart in der (beigefügten) Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 20.12.1991, Nr.51/52, Seiten III, XVI, XVII, XX und XXII

besteht zu Recht."

Zur Begründung wurde - im wesentlichen - ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien habe der Beschwerdeführerin als Inhaberin entsprechender Handelsgewerbeberechtigungen und der damit gegebenen Zugehörigkeit zu vier einschlägigen Wiener Landesgremien für in Wien unterhaltene Betriebsstätten (Haupt- und Filialstandorte) jeweils am 14. Jänner, 16. Jänner, 17. Jänner und 20. Jänner 1992 die Grundumlage 1991 und 1992 mit insgesamt S 822.000,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 27. Jänner und 31. Jänner 1992 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht gemäß § 57g Abs. 1 HKG beantragt, ihr hinsichtlich der ergangenen Grundumlagenvorschreibung für die Kalenderjahre 1991 und 1992 einen Bescheid über Art und Ausmaß ihrer Umlagepflicht zu erlassen. Laut den Aufzeichnungen des Zentralkatasters der Wiener Handelskammer verfüge die Beschwerdeführerin - laut den diesem Bescheid beigefügten 195 Computerausdrucken - für die von ihr in den (dort ebenfalls) angeführten Wiener Standorten betriebenen weiteren Betriebsstätten über einschlägige Handelsgewerbeberechtigungen. Aufgrund dieser Berechtigungen gehöre die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes nämlich gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 HKG der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien als Mitglied an. Ferner gehöre sie mit diesen Berechtigungen gemäß § 27 HKG der Sektion Handel und innerhalb dieser Sektion

-

hinsichtlich der sogenannten Gemischtwarenhandelsberechtigungen

zufolge ihres Geschäftsumfanges gemäß § 42 Abs. 4 HKG - sowie gemäß § 32 HKG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 lit. b), Abs. 4 L lit. a), § 3 Abs. 4 Q lit. a) sowie § 3 Abs. 4 E lit. a) des Fachgruppenkataloges, eines Anhanges zur Fachgruppenordnung (FGO), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die FGO-Novelle BGBl. Nr. 710/1991, jeweils insbesondere auch den im Spruch dieses Bescheides unter a) bis e) angeführten Wiener Landesgremien an. Als Mitglied dieser Wiener Landesgremien sei die Beschwerdeführerin im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen gemäß § 57 Abs. 1 und 2 HKG grundsätzlich verpflichtet, so wie alle anderen Mitglieder dieser Landesgremien (Bundesgremien), jeweils jährlich jeweilige Grundumlage zu entrichten. Die jeweilige Höhe der Grundumlage sei von jeder einzelnen Fachgruppe (Landesgremium) gemäß § 57a Abs. 3 HKG zu beschließen und von der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Soweit es sich um Gemischtwarenhandelsberechtigungen handle, sei auf den von der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien

-

nach Anhörung der Sektion Handel Wien - am 29. November 1990

gemäß § 42 Abs. 4 und § 57 Abs. 4 dritter Satz HKG gefaßten Beschluß über die Fachgruppen- (Landesgremial-)Zugehörigkeit und Grundumlagepflicht des Gemischtwarenhandels gesondert zu verweisen. Nach diesem im Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 14. Dezember 1990, Nr. 50, Seite 18 verlautbarten Beschluß hätten Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel die Grundumlage in voller Höhe jeweils für jene Landesgremien (bzw. für das Landesgremium) zu entrichten, in welche (bzw. in welches) sie jeweils gemäß § 42 Abs. 4 HKG einzugliedern seien. Nach diesem Beschluß sei ferner bei der Bestimmung, welchen Fachgruppen (Landesgremien) die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) anzugehören hätten, insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß für Branchen, deren Umsatzanteil 10 % am Gesamtumsatz nicht überschreite, keine weiteren Fachgruppen- (Landesgremial-)Eingliederung erfolge. Die der Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre 1991 und 1992 jeweils am 14. Jänner, 16. Jänner, 17. Jänner und 20. Jänner 1992 vorgeschriebene Grundumlage gründe auf den im Spruch dieses Bescheides unter a) bis e) angeführten Organbeschlüssen der vier Wiener Landesgremien. All diese Beschlüsse seien - infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - von der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien am 6. Juni 1991 bzw. am 20. Dezember 1991 gemäß § 57a Abs. 3 HKG genehmigt und am 7. Juni 1991 gemäß § 57h Abs. 3 HKG in deren Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft", Nr. 23 bzw. am 20. Dezember 1991 gemäß § 57h Abs. 3 in deren Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft", Nr. 51/52, verlautbart worden. Die im Spruch dieses Bescheides unter a), b), c), d) und e) angeführten Wiener Landesgremien hätten die Grundumlagen 1991 und 1992 beschlußgemäß jeweils für alle ihnen angehörenden Mitglieder gemäß § 57a Abs. 5 lit. b) HKG und § 57a Abs. 6 HKG pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag festgesetzt und zwar für Kapitalgesellschaften, die Beschwerdeführerin betreibe ihre Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in dreifacher Höhe mit jeweils S 1.650,--, S 7.200,--, S 3.900,-- und S 1.200,--. Daraus errechneten sich, je nach Anzahl der im Spruch dieses Bescheides angeführten Standortberechtigungen, die von der Mitgliedfirma für diese vier Wiener Landesgremien jeweils vorgeschriebenen Gesamtbeträge.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) mit Bescheid vom 29. Juli 1993 mit der Maßgabe keine Folge, daß er sich hinsichtlich der der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage auch auf den gemäß § 57a Abs. 4 HKG gefaßten Beschluß der Vollversammlung der Kammer Wien, verlautbart im Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 14. Dezember 1990, Nr. 50, S. 18, stütze. Weiters wurden die verfahrensgegenständlichen Berechtigungen, spruchgemäß festgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als

"-

ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagepflicht festgestellt wird;

-

für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit b Z 25 GewO 1973 eine Grundumlage vorgeschrieben wird und dabei von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Fachgruppen ausgegangen wird, ohne daß die belangte Behörde

diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätte;

-

die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden und

-

entgegen der Höchstgrenze des § 57a (6) HKG die Verpflichtung zur Bezahlung einer S 90.000,-- übersteigenden Grundumlage festgestellt wird."

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin (zusammengefaßt) vor, es sei verfehlt, daß die belangte Behörde bei Anwendung des § 57a Abs. 4 HKG als Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. das Recht zum Betrieb jeder weiteren Betriebsstätte betrachte. Durch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte werde keine weitere Gewerbeberechtigung erlangt, sondern lediglich das Recht, aufgrund der bereits bestehenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte auszuüben. Die Interpretation der belangten Behörde widerspreche dem Wortlaut des Handelskammergesetzes. In dessen § 3 Abs. 2 werde darauf abgestellt, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes über eine Gewerbeberechtigung verfüge. Wenn ein Gewerbetreibender die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzeige, so erlange er keine weitere Berechtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle, da er vor der Anzeige bereits ebenso zum selbständigen Betrieb z.B. eines Handelsunternehmens berechtigt gewesen sei. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die eindeutige Anordnung des § 57b Abs. 2 HKG erhärtet, wo angeordnet werde, daß hinsichtlich der Eintragungsgebühr die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der Erlangung einer weiteren Berechtigung gleichzuhalten sei. Die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bedeute somit nicht ipso jure die Erlangung einer weiteren Berechtigung, sondern sei lediglich bei Anwendung der zuletzt zitierten Gesetzesstelle einer weiteren Berechtigung gleichzuhalten. Gemäß dem angefochtenen Bescheid werde die Grundumlagepflicht auch auf den gemäß § 57a Abs. 4 HKG gefaßten Beschluß der Vollversammlung der Kammer Wien gestützt. Dieser Beschluß besage im wesentlichen, daß Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel die Grundumlage in voller Höhe jeweils für jedes Landesgremium bzw. jene Landesgremien zu entrichten hätten, in welche sie jeweils gemäß § 42 Abs. 4 HKG einzugliedern seien. Bei dieser Fachgruppenzuordnung durch die Sektion Handel sei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß für Branchen, deren Umsatzanteil 10 % am Gesamtumsatz nicht überschreite, keine Empfehlung auf weitere Fachgruppeneingliederung erfolge. Die Fachgruppenzuordnung solle in jedem Einzelfall nach erfolgter Anhörung der Sektion Handel vom Präsidenten der Handelskammer Wien als laufendes Geschäft vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall sei keine Fachgruppenzuordnung durch den Präsidenten erfolgt. § 57a Abs. 4 HKG bezeichne die Gewerbeberechtigung für das allgemeine Handelsgewerbe als "Gemischtwarenhandel" und bestimme ausdrücklich, daß die Beschlußfassung für die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliege. Gemäß § 42 Abs. 4 HKG bestimme die Landeskammer aufgrund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören hätten. Diese fachliche Zuordnung könne bei entsprechendem Geschäftsumfang dazu führen, daß ein Gemischtwarenhändler zahlreichen Fachgruppen angehöre. Es sei die evidente Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Bestimmung des § 57a Abs. 4 HKG ungeachtet dieser Zuordnung eine sachgerechte Beschlußfassung über die Grundumlagenpflicht vorzuschreiben und den Gesamtbetrag der von einem Gemischtwarenhändler zu entrichtenden Grundumlagen nach oben zu limitieren. Mangels gesetzlicher Ermächtigung sei die Landeskammer nicht befugt, diese Kompetenz an andere Organe oder Körperschaften, z.B. die Fachgruppen zu delegieren. Die Beschwerdeführerin erachte den angefochtenen Beschluß über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel daher für gesetzwidrig und rege an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen. Weiters werde geltend gemacht, die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren über den Geschäftsumfang der Beschwerdeführerin durchgeführt; auch sei das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Gemäß dem angeführten Beschluß über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel müsse selbstverständlich alljährlich in jeder grundumlagepflichtigen Betriebsstätte der Geschäftsumfang, aufgrund dessen die Fachgruppenzuordnung vorgenommen werde, ermittelt werden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren offenbar nicht geschehen und der angefochtene Bescheid lasse jede Feststellung vermissen, die die Zuordnung der Beschwerdeführerin zu den Landesgremien Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln, für den Einzelhandel mit Parfümeriewaren und für den Einzelhandel mit Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln begründen könnte. Es sei auch der im Parallelverfahren vorgetragenen Argumentation der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keine bescheidmäßige Zuordnung gemäß § 42 Abs. 4 HKG beantragt, begegnet. Ein derartiger Antrag sei überhaupt nicht erforderlich. Wenn die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen - nach Auffassung der Beschwerdeführerin gesetzwidrigen - Beschluß über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel fasse, wonach es darauf ankomme, welchem Landesgremium das Mitglied gemäß § 42 Abs. 4 einzugliedern sei, so sei dies bei jeder Grundumlagenfestsetzung selbstverständlich als Vorfrage zu ermitteln und festzustellen. Warum dafür ein ausdrücklicher Antrag des betroffenen Mitgliedes erforderlich sein sollte, bleibe unerfindlich. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren über den Geschäftsumfang der Beschwerdeführerin und die darauf beruhende Fachgruppenzuordnung vorgenommen, so wäre die Beschwerdeführerin ausschließlich dem Landesgremium für den Parfümeriewarenhandel zuzuordnen gewesen. Von der belangten Behörde seien die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 6 HKG in der bis 31. Dezember 1992 gültigen Fassung verdreifacht worden. Die Beschwerdeführerin erachte diese Verdreifachung nach nicht sachgerechten formalen Kriterien für verfassungswidrig und habe daher bereits angeregt, die Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Im gegenständlichen Fall komme § 57a Abs. 6 HKG jedoch nicht in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Fassung zur Anwendung, da mit 1. Jänner 1993 die Neufassung dieser Gesetzesstelle gemäß der achten Handelskammergesetznovelle in Kraft getreten sei. Nach der nun gültigen Neufassung sei die in einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen jedoch in doppelter Höhe. Da der angefochtene Bescheid nach dem 31. Dezember 1992 erlassen worden sei, komme nach der eindeutigen Bestimmung des Art. III Abs. 1 der achten Handelskammergesetznovelle, wonach die Änderung dieser Gesetzesstelle mit 1. Jänner 1993 in Kraft trete, bereits die novellierte Fassung zur Anwendung. Der Gesetzgeber habe nicht, was ein leichtes gewesen wäre, normiert, die neue Rechtslage finde erstmals für die Grundumlagen für das Jahr 1993 Anwendung. Es finde sich überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß die alte Fassung für alle Zeiträume bis 31. Dezember 1992 anzuwenden sei. Ferner sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin gemäß dem angefochtenen Bescheid verpflichtet wäre, alleine für das Jahr 1992 für die Zugehörigkeit zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Grundumlage von S 814.800,-- zu bezahlen. Dies verstoße evidentermaßen gegen die Bestimmung des § 57 Abs. 6 HKG, daß die in einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage S 90.000,-- nicht übersteigen dürfe und zwar auch nicht in doppelter Höhe des Normalsatzes. Die Unrichtigkeit der fiskalischen Interpretation der belangten Behörde, daß dieser Höchstbetrag auf jede Betriebsstätte und jede Fachgruppenzugehörigkeit zu beziehen sei, gehe bereits aus der exorbitanten Höhe des Betrages hervor. So könne der Höchstbetrag vom Gesetzgeber nicht gemeint gewesen sein, wie bereits ein Vergleich zu den anderen Höchstbeträgen (15 Promille der Brutto-Lohn- und -gehaltssumme oder 5 Promille der Umsatzsumme) zeige. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Höchstgrenze von S 90.000,-- pro Kalenderjahr auf die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe bzw. einen Fachverband in einem Bundesland zu beziehen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Bei der Gewerbeberechtigung für das allgemeine Handelsgewerbe könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur einmal der Höchstbetrag von S 90.000,-- gefordert werden, zumal es die Handelskammer sonst in der Hand hätte, wie das gegenständliche Beispiel zeige, durch Zuordnung zu

verschiedenen Fachgruppen beliebig hohe Umlagen entstehen zu lassen. Hilfsweise rege die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Grundumlagenbeschlusses für das Jahr 1991 (des Landesgremiums Wien für den Handel mit Waren für Foto, Kino und Optik) zu beantragen, da dieser als Verordnung zu qualifizierende Beschluß nicht von der zuständigen Fachgruppentagung gefaßt worden sei. Gemäß § 30 Abs. 5 lit. c HKG sei die Beschlußfassung über die Grundumlage der Fachgruppentagung vorbehalten. Im Bereich der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien seien jedoch keine gesetzmäßigen Beschlüsse der Fachgruppentagungen gefaßt worden, sondern lediglich Beschlüsse der unzuständigen Fachgruppenausschüsse. Im angefochtenen Bescheid werde die Beschlußfassung durch die Fachgruppenausschüsse "im Dringlichkeitswege" auf § 9 Abs. 4 HKG gestützt. Nach dieser Bestimmung habe der Vorstand bei besonderer Dringlichkeit in den Fällen zu entscheiden, in denen die Vollversammlung innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen könne. Der erstinstanzliche Bescheid lasse keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennen, daß für die Beschlußfassung über die Grundumlagen 1991 "besondere Dringlichkeit" gegeben gewesen sei und sei eine derartige Dringlichkeit schon deshalb nicht zu vermuten, da es sich bei der Beschlußfassung über die Grundumlagen um eine Routineangelegenheit handle. Das werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar verneint, die belangte Behörde müsse aber doch zugeben, daß es sich um eine alljährliche Beschlußfassung handle; damit werde diese Beschlußfassung zu einer Routineangelegenheit. Schließlich regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 57g HKG sowie des § 57a Abs. 3 leg. cit., allenfalls des § 57a (insgesamt) leg. cit. wegen

Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK zu beantragen. Es handle sich bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ihren Unterorganisationen um berufliche Interessenvertretungen, die ihren Mitgliedern ungeachtet der Konstituierung als Körperschaften öffentlichen Rechts im Regelfall nicht hoheitlich gegenüberstehen (sollten). Die zur Finanzierung dieser Interessenvertretung von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge seien weder Steuern noch Abgaben. Gegenstand diesbezüglicher Meinungsverschiedenheiten seien daher "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, daß über diese Sache von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werde. Die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts genüge diesen Erfordernisse bekanntlich nicht. Daß es sich um ein "civil right" handle, folge auch aus § 88 Abs. 2 GewO 1973. Nach dieser Bestimmung sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde unter anderem dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung komme einem Berufsverbot gleich.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, die zufolge des Abs. 3 - von einem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall abgesehen - von der Fachgruppe beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben wird.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten. Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

Nach der bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft gestandenen Bestimmung des § 57a Abs. 6 ist die Grundumlage, wenn sie mit einem festen Betrag festgesetzt wird, von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe des festgesetzten Betrages zu entrichten.

Durch Art. 1 Z. 47 der achten Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, welche zufolge Art. III Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 1993 in Kraft trat, wurde § 57a Abs. 6 in seinem hier bedeutsamen Teil dahingehend abgeändert, daß Grundumlagen, die mit einem festen Betrag festgesetzt sind, von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten sind, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe.

Gemäß § 3 Abs. 2 HKG sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrswesens und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

Zufolge § 42 Abs. 4 leg. cit. entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektion, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer aufgrund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel.

Die Kammervollversammlung der Wiener Handelskammer hat am 29. November 1990 folgenden in der "Wiener Wirtschaft" vom 14. Dezember 1990, Nr. 50, Seite 18, kundgemachten Beschluß gefaßt:

" 1) Die Bezeichnung, welchen Fachgruppen (Landesgremien) die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel (§ 103 Abs. 1 lit b Z 25 GewO 1973) anzugehören haben, hat im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG aufgrund der Erhebung des Geschäftsumfanges durch die Sektion Handel zu erfolgen. Die Sektion Handel hat diese Erhebung möglichst im Einvernehmen mit dem Inhaber der Berechtigung (Mitglied) durchzuführen. Sie hat dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß für Branchen, deren Umsatzanteil 10 Prozent am Gesamtumsatz nicht überschreitet, keine Empfehlung auf weitere Fachgruppen-(Landesgremial-)eingliederung erfolgt.

Die Fachgruppen-(Landesgremial-)zuordnung ist nach in jedem Einzelfall erfolgter Anhörung der Sektion Handel sodann vom Präsidenten der Handelskammer Wien als laufendes Geschäft mit der Maßgabe vorzunehmen, daß der Inhaber einer Gemischtwarenhandelsberechtigung zumindest in eine Fachgruppe (Landesgremium) einzugliedern ist.

2) Nach § 57a Abs. 4, 3. Satz HKG wird festgelegt, daß Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel die Grundumlage in voller Höhe jeweils für jene Landesgremien (bzw. für das Landesgremium) zu entrichten haben, in welche (bzw. in welches) sie jeweils gemäß § 42 Abs. 4 HKG - nach Punkt 1) - einzugliedern sind. Werden durch Grundumlagenbeschlüsse für Mehrfachberechtigungen ermäßigte Sätze vorgesehen, gelten diese Sätze auch für Inhaber einer Berechtigung für den Gemischtwarenhandel, soweit sie den jeweils in Betracht kommenden Fachgruppen (Landesgremien) zugeordnet worden sind."

Was zunächst die in der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft, ob auch die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG darstellt, die im Sinne des § 57a Abs. 4 leg. cit. die Grundumlagepflicht begründet, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, in der diese Frage bejaht wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1979, Slg. N.F. Nr. 9884/A und vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0096). Zur Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 15. Oktober 1992, Zl. 92/04/0105, und vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0126, dargetan hatte, genügt die Festlegung der für den Gemischtwarenhandel zu entrichtenden Grundumlage in der Form, daß die Landeskammer festlegt, für welche einzelnen Fachgruppen Grundumlagen zu entrichten sind, die Höhe der zu entrichtenden Grundumlagen sich aber nach den jeweiligen Grundumlagenbeschlüssen der Fachgruppen richtet, dem Gesetz. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch hinsichtlich des Beschlusses der Kammervollversammlung der Wiener Handelskammer vom 29. November 1990 nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestimmt, zumal der genannte Beschluß hinsichtlich der Festlegung, für welche einzelnen Fachgruppen Grundumlagen zu entrichten sind, entgegen der offenbaren Meinung der Beschwerdeführerin nicht einen (bloßen) Verweis auf die nach § 42 Abs. 4 HKG im Einzelfall vorgenommenen Entscheidungen darstellt, sondern im Grunde des § 57a Abs. 4 dritter Satz HKG allgemeine Kriterien für die Eingliederung enthält.

Was die fachliche Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einzelnen Fachgruppen im Rahmen des Gemischtwarenhandels anlangt, ist ebenfalls auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargetan, daß es sich bei dieser Frage um einen "Streitfall" im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG handelt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber - den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner und vom 31. Jänner 1992 entsprechend - ausschließlich über Art und Ausmaß ihrer Grundumlagenpflicht gemäß § 57g HKG abgesprochen, und nicht über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahingehenden Antrag voraussetzenden Streitfall. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, die belangte Behörde habe sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Wenn aber gemeint wird, daß nicht ein Streitfall nach § 42 Abs. 4 HKG vorliege, sondern (lediglich) die vorfragenweise Beurteilung - im Sinne des § 38 AVG - der Fachgruppenzugehörigkeit in Hinsicht auf die Sachverhaltsermittlung mangelhaft sei, so unterläßt es die Beschwerdeführerin durch KONKRETES tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ermittlungsergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N.F. Nr. 593/A). Soweit aber gerügt wird, die erforderlichen Feststellungen hätten im Spruch des Bescheides getroffen werden müssen, ist - unter dem Gesichtspunkt der vorfragenweisen Beurteilung - darauf zu verweisen, daß die der Behörde gemäß § 38 AVG zustehende Beurteilung einer Vorfrage nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen ist (vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1934, Slg. Nr. 17.894/A).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, bei Berechnung der von ihr für die Jahre 1991 und 1992 zu entrichtenden Grundumlagen sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 57a Abs. 6 HKG in seiner durch die achte Handelskammergesetznovelle geänderten Fassung anzuwenden. Die Grundumlage ist, wie sich aus § 57a Abs. 4 HKG ergibt, eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Mit dem über Antrag des Kammermitgliedes nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheid wird nicht ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid erlassen, sondern es handelt sich vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, hiebei um die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0078). Ist solcherart Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Abspruch über die Frage, was hinsichtlich der Jahre 1991 und 1992 betreffende Grundumlagepflicht rechtens war, so ist hiebei die Rechtslage anzuwenden, die für die Jahre 1991 und 1992 in Geltung stand (vgl. die in Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, § 66 AVG E 163 ff abgedruckte hg. Judikatur).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht ist die im § 57a Abs. 6 HKG normierte Höchstgrenze von S 90.000,-- pro Kalenderjahr nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe bzw. zu einem Fachverband in einem Bundesland unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten bezogen, vielmehr bestimmt § 57a Abs. 6 letzter Satz, daß "bei allen anderen Bemessungsgrundlagen" (das ist insbesonders bei Festsetzung der Grundumlage in einem festen Betrag) die Grundumlage S 90.000,-- nicht übersteigen darf. Da gemäß § 57a Abs. 4 HKG die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 leg. cit., die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten und gemäß Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle aufgrund einer dort näher

beschriebenen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, ergibt sich, daß die gesetzlich festgesetzte Höchstgrenze der Grundumlage für jede Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG gilt. Wie oben ausgeführt, ist jede Berechtigung zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte eine eigene Berechtigung iSd § 3 Abs. 2 HKG. Die Höchstgrenze des § 57a Abs. 6 HKG bezieht sich auf jede Berechtigung im oben dargelegten Sinn, also auch auf jede Berechtigung zur Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin noch rügt, die gesetzlichen Voraussetzungen der Dringlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 6 zweiter Satz iVm § 9 Abs. 4 HKG zur Beschlußfassung durch den Fachgruppenausschuß des Landesgremium Wien für den Handel mit Waren für Foto, Kino und Optik (H 19a) am 14. März 1991 sei nicht vorgelegen, weshalb dieser Beschluß (Vorschreibung zu a) gesetzwidrig sei, so genügt es auf die achte Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, ausgegeben am 3. Dezember 1991, hinzuweisen, die in ihrem Art. II Abs. 1 folgende Bestimmung enthält:

"Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustandegekommen."

Zufolge Art. III Abs. 2 leg. cit. tritt diese Bestimmung rückwirkend mit 6. Oktober 1946 in Kraft, wobei diese dem Art. II Abs. 1 leg. cit. verliehene rückwirkende Kraft bedeutet, daß die im Zeitpunkt der Fassung des gegenständlichen Umlagebeschlusses geltende Rechtslage im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre diese Bestimmung schon damals in Kraft gestanden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0076 und die dort zitierte Vorjudikatur). Daraus folgt aber, daß auch der hier in Rede stehende Beschluß des Fachgruppenausschusses (als einem gemäß § 30 Abs. 1 lit. b HKG der Fachgruppe zuzurechnenden Organ) vom 14. März 1991 auch in Ansehung der Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 HKG als gesetzmäßig zustandegekommen gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich auch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen einer Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmung mit Art. 6 Abs. 1 MRK veranlaßt. Bei der belangten Behörde handelt es sich, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, zufolge § 1 Abs. 2 HKG um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmendem Aufgabengebiet. Davon ausgehend sowie vor dem Hintergrund des (allgemeinen) Vorbringens in der Beschwerde, die von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträgen seien weder Steuern noch Abgaben, sind - wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem schon in seinem Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126, dargetan hat - keine Bedenken dahin entstanden, bei der Regelung des in Frage stehenden Betrages gehe es um die Abgrenzung der Vermögens- und damit Interessensphären der Bürger untereinander, nicht hingegen um die Durchsetzung öffentlicher Interessen zugunsten der Allgemeinheit, somit um gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK den Kernbereich des Zivilrechts zugehörende Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, VfSlg. 11500, und vom 26. Juni 1991, VfSlg. 12774, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Der Hinweis auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 GewO 1973 geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil primäre Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Gesetzesstelle die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre ist, und es sich bei der Nichtentrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich um ein kumulativ hinzutretendes Tatbestandselement handelt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgebracht wird, jene Fachgruppen und Fachverbände, die Empfänger der Grundumlagen seien, seien mitbeteiligte Parteien, und beantragt wird, diesen je eine Gleichschrift der Beschwerde mit der Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift zuzustellen, ist darauf zu verweisen, daß Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur derjenige ist, zu dessen RECHTLICHEM Nachteil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gereichen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040183.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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