TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/04/0105

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0107 E 15. September 1992 92/04/0108 E 15. September 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 19. März 1992, Präs 142-98/91/Wa/N, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 5. September 1991 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. August 1991 wie folgt abgesprochen:

"Dem Bescheidwerber wird in Anwendung der Bestimmungen des § 57a HKG für das Jahr 1991 für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), für das Landesgremium des Textilhandels (3/08), für das Landesgremium des Eisenhandels (3/16), für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels (3/26) und für das Allgemeine Landesgremium (3/31) eine Grundumlage in der Höhe von S 3.600,-- vorgeschrieben.

Die Vorschreibung gründet sich auf die Grundumlagenbeschlüsse der Landesgremialtagung vom 06.03.1991 für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), der Landesgremialtagung vom 05.04.1991 für das Landesgremium des Textilhandels (3/08), der Landesgremialtagung vom 25.04.1991 für das Landesgremium des Eisenhandels (3/16), der Landesgremialtagung vom 15.04.1991 für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels (3/26) und der Landesgremialtagung vom 16.04.1991 für das Allgemeine Landesgremium (3/31), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 21a vom 05.07.1991 auf den Seiten X, XI und XII verlautbart sind."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Vorschreibung im Besitz folgender Berechtigung:

"Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel."

Da der Präsident der Handelskammer Niederösterreich die Streichung aus dem Landesgremium des Papierhandels (3/12) und die Neueinreihung in das Allgemeine Landesgremium (3/31) nach Anhörung der Sektion Handel gemäß § 42 Abs. 4 HKG mit 1. Jänner 1991 vorgenommen habe, und auf Grund der Erhebungen der Sektion Handel vom 29. Mai 1991 nunmehr die Zugehörigkeit zu den Landesgremien 3/01b, 3/08, 3/16, 3/26 und 3/31 im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung gegeben sei, falle die Berechtigung gemäß § 3 Z. 1B des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/47, in den Bereich des Landesgremiums des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), gemäß § 3 Z. 8 des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/47, in den Bereich des Landesgremiums des Textilhandels (3/08), gemäß § 3 Z. 16 des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/47, in den Bereich des Landesgremiums des Eisenhandels (3/16), gemäß § 3 Z. 26 des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/47, in den Bereich des Landesgremiums des Parfümeriewarenhandels (3/26) und gemäß § 3 Z. 31 des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/47, in den Bereich des Allgemeinen Landesgremiums (3/31). Die angeführte Berechtigung begründe gemäß § 29 Abs. 5 HKG die Mitgliedschaft des Bescheidwerbers zu den genannten Fachgruppen. Gemäß § 57a Abs. 1 HKG hätten die Mitglieder die von der Fachgruppe bzw. von der Landeskammer jeweils beschlossen Grundumlage zu entrichten. Die weitere Bescheidbegründung befaßt sich mit der Darstellung der Höhe der von der Beschwerdeführerin danach zu entrichtenden Grundumlage für 1991.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) mit Bescheid vom 19. März 1992 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den dargestellten Beschwerdepunkten erachtet sich die Beschwerdeführerin in folgenden Rechten verletzt:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in dem Recht verletzt, die Bezahlung der uns vorgeschriebenen Grundumlagen 1991 insoweit zu verweigern, als diese Vorschreibung unsere (angebliche) Mitgliedschaft bei den Landesgremien des Textilhandels (S 600,--), des Einzelhandels (S 600,--), des Parfümeriewarenhandels (S 800,--) und des Allgemeinen Landesgremiums (S 600,--) betrifft."

Einleitend wird hiezu in der Beschwerde folgendes ausgeführt:

"Wie besitzen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel" für den Standort B, Y-Gasse 22 - 26.

Die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich richtete am 24.06.1991 an die "N-GesmbH & Co" ein Schreiben betreffend die "X-GesmbH & Co KG, Fachgruppeneinreihung für den Betriebsstandort B,

Y-Gasse 22 - 26" mit folgendem Inhalt:

"Die Sektion Handel der Handelskammer Niederösterreich hat mit eingeschriebenem Brief vom 04.06.1991 auch die Firma X-GesmbH & Co KG über die beabsichtigte Fachgruppeneinreihung für den Betriebsstandort B, Y-Gasse 22 - 26, informiert, jedoch keine Stellungnahme erhalten.

Da jedoch Ihr Unternehmen mit Schreiben vom 29.05.1990 den Bescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagen für die Firma X-GesmbH & Co KG begehrt hat, erlauben wir uns, Sie auf diesem Wege über die Grundlagen der Fachgruppeneinreihung für Berechtigungsinhaber des Gemischtwarenhandels (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) zu informieren.

Wir gehen dabei von der Annahme aus, daß Ihre Stellungnahme zur Fachgruppeneinreihung für den Betriebsstandort der "N-GesmbH & Co" P vom 11.06.1991 auch für die Firma X Gültigkeit hat. Die Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich hat am 28.11.1990 folgenden Beschluß gefaßt:

"Die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) sind in jenen Fachgruppen der Sektion Handel grundumlagenpflichtig, welcher sie auf Grund des Geschäftsumfanges angehören.

Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe ergibt sich aus den durch den Berechtigten geführten Warengruppen. Diese Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe bestimmt gemäß § 42 Abs. 4 HKG die Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Grundlage für die Feststellung des Geschäftsumfanges sind in erster Linie eigene Angaben des Berechtigten bzw. - sollten diese nicht gemacht werden oder unvollständig erscheinen - Erhebungen der Landeksammer im Betrieb."

Eine Regelung über den Anteil bestimmter Warengruppen am Gesamtsortiment als Grundlage für eine derartige Zuordnung wurde also nicht getroffen, wobei wir wissen, daß in manchen Bundesländern eine sogenannte Prozentklausel in Geltung ist. Da diese Vorgangsweise in Ihrem Schreiben als "gängige Ansicht der Bundeswirtschaftskammer" bezeichnet wird, dürfen wir darauf hinweisen, daß gemäß § 42 Abs. 4 - wie oben zitiert - die jeweilige Landeskammer die Fachgruppenzugehörigkeit für Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel zu bestimmen hat, eine Kompetenz der Bundeskammer daher nicht gegeben ist.""

Im Juli 1991 habe sie sodann eine formlose Grundumlagenvorschreibung enthalten, in der die Grundumlagen 1991 für die genannte Verkaufsstelle in Baden mit insgesamt S 7.700,-- festgesetzt worden seien. Sie habe daraufhin fristgerecht die "bescheidmäßige Vorschreibung der Grundumlage" begehrt, worauf der erstbehördliche Bescheid vom 5. September 1991 ergangen sei. Unter Bezugnahme auf diese Sachverhaltsvorgänge wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören hätten, bestimme die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel ... (§ 42 Abs. 4 zweiter Satz HKG und - wörtlich gleichlautend - § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Fachgruppenordnung). Eine solche Entscheidung der Landeskammer zähle kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu den laufenden Geschäften im Sinne des § 52 Abs. 2 HKG und sei daher vom Präsidenten der Landeskammer zu treffen, und zwar in Form eines Bescheides, denn der normative Abspruch beziehe sich auf konkrete Rechtsverhältnisse einer bestimmten Partei des Verfahrens. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob ein solcher Bescheid erlassen worden sei. Dies sei nicht der Fall und auch im erstinstanzlichen Bescheid nicht festgestellt. Ihre Mitgliedschaft bei bestimmten Fachgruppen könne aber nicht auf Grund von Erhebungen der Sektion Handel einfach gegeben sein, sondern sie müsse mit Bescheid des Kammerpräsidenten bestimmt werden. Er - und nicht etwa die Sektion Handel - habe auch das dem Bescheid vorangehende Ermittlungsverfahren zu führen. Eine bescheidmäßige Bestimmung ihrer Mitgliedschaft zu den Landesgremien des Textil-, Eisen- und Parfümeriewarenhandels sowie zum Allgemeinen Landesgremium sei jedoch unterblieben, jedenfalls habe sie niemals einen derartigen Bescheid erhalten. Solange aber kein Bescheid vorliege, könne sie den in Rede stehenden vier Fachgruppen nicht angehören. Sei sie aber nicht Mitglied dieser Fachgruppen, sei sie auch nicht verpflichtet, ihnen Grundumlagen zu bezahlen, weil nur Mitglieder eine Grundumlage zu entrichten hätten (§ 57a Abs. 1 HKG). Die Grundumlage werde von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben (§ 57a Abs. 3 erster Satz HKG). Hingegen obliege die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht bei einem Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel (§ 57a Abs. 4 zweiter Satz leg. cit.). Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides erster Instanz seien jedoch die vorgeschriebenen Grundumlagen von den im Bescheidabspruch angeführten Fachgruppen beschlossen worden und nicht von der Landeskammer. Auch der Beschluß der Landeskammer vom 28. November 1990 stelle keinen Grundumlagenbeschluß im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle dar, denn dieser Beschluß vom 28. November 1990 normiere keineswegs, welche Grundumlagen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel in bestimmten Fachgruppen zu entrichten hätten. Mangle es aber an einem Grundumlagenbeschluß der Landeskammer, fehle ihrem Bescheid vom 3. September 1991 und damit auch dem von der belangten Behörde erlassenen Berufungsbescheid die Rechtsgrundlage.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Jedes Kammermitglied (vgl. § 3 Abs. 2 HKG) ist ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (vgl. hiezu VfSlg. 12175).

Gemäß § 57a Abs. 1 HKG sind die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) zur Entrichtung einer Grundumlage verpflichtet. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle wird die Grundumlage von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Nach Abs. 4 ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel.

Gemäß § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach der Vorschreibung verlangt wird.

Gemäß § 42 Abs. 4 HKG entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0098, zur Bestimmung des § 42 Abs. 4 HKG dargetan hat, hat ein "Streitfall" nach dieser Gesetzesstelle eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand. Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist.

Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematischen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs. 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.

Im Beschwerdefall wurde - unter Bezugnahme auf eine entsprechende, auch in der Beschwerde ausdrücklich als solche bezeichnete Antragstellung der Beschwerdeführerin - ausschließlich über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 57g HKG abgesprochen, nicht jedoch über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahin gehenden Antrag voraussetzenden Streitfall im vordargestellten Sinn.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - sowie auch der in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht - kommt daher im Beschwerdefall den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG keine Entscheidungsrelevanz zu. Dies schon in Hinsicht darauf, daß sich selbst aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, es sei ein nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierender Antrag gestellt worden.

Zur weiteren Beschwerderüge ist auszuführen, daß die inhaltliche Feststellung der Umlagepflicht nach § 57g Abs. 1 HKG neben den - für den Beschwerdefall auch in der Beschwerde bezeichneten - Beschlußfassungen generellen Inhaltes der Fachgruppen nach § 57a Abs. 3 erster Satz HKG beim Gemischtwarenhandel als weitere generelle Norm gemäß § 57a Abs. 4 zweiter Satz HKG eine Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht seitens der Landeskammer zur Voraussetzung hat, wobei diese - wie sich aus dem dargestellten Beschwerdevorbringen ergibt - der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem Beschluß der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 28. November 1990 bekanntgegeben wurde und als solche auch in der Beschwerde nicht bekämpft oder in Abrede gestellt wird.

Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte - die eine inhaltliche Bekämpfung der im angefochtenen Bescheid auf Grund der dargestellten generellen Normenlage sachverhaltsmäßig angenommenen Fachgruppenzugehörigkeit nicht enthalten - als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040105.X00

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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