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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0047 B 7. März 2022 RS 2Stammrechtssatz
Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Fallbezogen wäre die Geltendmachung in der Stellungnahme des Beamten zum eingeholten Sachverständigengutachten in Betracht gekommen, wo auch das Vorliegen anderer Gründe für dessen Befangenheit behauptet wurde. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/06/0234).Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Fallbezogen wäre die Geltendmachung in der Stellungnahme des Beamten zum eingeholten Sachverständigengutachten in Betracht gekommen, wo auch das Vorliegen anderer Gründe für dessen Befangenheit behauptet wurde. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können vergleiche VwGH 28.2.2008, 2006/06/0234).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120010.J08Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024