RS Vwgh 2023/12/7 Ra 2022/10/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2023
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
SHG NÖ 2000 §38 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0032 B 10. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 ist entscheidend, ob der Hilfeempfänger - weil er zu hinreichendem Einkommen gelangt ist - Ersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten hat. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen sind daher Nachzahlungen von Ausgleichszulage oder Familienbeihilfe nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG 2000 ist entscheidend, ob der Hilfeempfänger - weil er zu hinreichendem Einkommen gelangt ist - Ersatz für die für ihn aufgewendeten Kosten zu leisten hat. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Kostenersatzregelungen sind daher Nachzahlungen von Ausgleichszulage oder Familienbeihilfe nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100195.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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