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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 hat der VwGH dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 keine "Wartepflicht" bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 werde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des VwG ergangene Rückkehrentscheidung - ungeachtet eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA - nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.Unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 hat der VwGH dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 keine "Wartepflicht" bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 werde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des VwG ergangene Rückkehrentscheidung - ungeachtet eines gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA - nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210280.L04Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024