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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200074.L02Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024