RS Vwgh 2023/12/18 Ra 2023/20/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2023
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verhandlungsführung gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde (vgl. VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).Die Verhandlungsführung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12 sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200074.L01

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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