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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §10Rechtssatz
Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach § 10 AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch § 9 Abs. 8 AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt (vgl. in diese Richtung weisend VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250).Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach vergleiche ErlRV 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt vergleiche in diese Richtung weisend VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J10Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026