RS Vwgh 2023/12/21 Ro 2021/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §9
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs3
AlVG 1977 §9 Abs8
AMSG 1994 §38c
B-VG Art17
B-VG Art18 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR 22. GP 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach § 10 AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch § 9 Abs. 8 AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt (vgl. in diese Richtung weisend VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250).Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach vergleiche ErlRV 464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung - insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG 1977 - weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt vergleiche in diese Richtung weisend VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J10

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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