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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002Beachte
Rechtssatz
Dem AWG 2002 liegt ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 erfüllen (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.Dem AWG 2002 liegt ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllen (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070056.L04Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024