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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002Beachte
Rechtssatz
Das AWG 2002 enthält in § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 eine von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 abweichende Definition von "Behandlungsanlagen" sowie im Weiteren auch abweichende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Genehmigung solcher Anlagen. Der VwGH hat daher die Judikatur zu Betriebsanlagen nach §§ 74 ff GewO 1994 schon bisher nicht auf Behandlungsanlagen nach dem AWG 2002 übertragen, sondern vielmehr zur Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle im Sinn von § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 behandelt werden (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Dagegen stellt insbesondere das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinn des Gesetzes dar (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054). Daraus, dass § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 auf das Behandeln von Abfällen "in" der Anlage abstellt, folgt auch, dass die Abfälle "in" der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein müssen. Vom Anlagenbegriff sind also zunächst jene Einrichtungen umfasst, in denen in diesem Sinn die Abfallbehandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Entsprechend dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 gehören - neben der Einrichtung, in der die Abfälle unmittelbar behandelt werden - zur Behandlungsanlage auch untrennbar mit diesen Einrichtungen technisch verbundene andere Einrichtungen, die diesen vor- oder nachgeschaltet sind (VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0015). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (984 BlgNR 21. GP 87) zum AWG 2002 wurde in diesem Sinn ausgeführt, dass analog zur Richtlinie 96/61/EG (nunmehr Art. 3 Z 3 Richtlinie 2010/75/EU) Anlagenteile, die im technischen Zusammenhang mit der Behandlungsanlage stehen, vom Begriff des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 umfasst sind und dazu beispielhaft auf eine Beschickungsanlage oder eine Filteranlage verwiesen.Das AWG 2002 enthält in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 eine von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 abweichende Definition von "Behandlungsanlagen" sowie im Weiteren auch abweichende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Genehmigung solcher Anlagen. Der VwGH hat daher die Judikatur zu Betriebsanlagen nach Paragraphen 74, ff GewO 1994 schon bisher nicht auf Behandlungsanlagen nach dem AWG 2002 übertragen, sondern vielmehr zur Begriffsdefinition nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle im Sinn von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 behandelt werden (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Dagegen stellt insbesondere das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinn des Gesetzes dar (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054). Daraus, dass Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und 2 AWG 2002 auf das Behandeln von Abfällen "in" der Anlage abstellt, folgt auch, dass die Abfälle "in" der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein müssen. Vom Anlagenbegriff sind also zunächst jene Einrichtungen umfasst, in denen in diesem Sinn die Abfallbehandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Entsprechend dem letzten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 gehören - neben der Einrichtung, in der die Abfälle unmittelbar behandelt werden - zur Behandlungsanlage auch untrennbar mit diesen Einrichtungen technisch verbundene andere Einrichtungen, die diesen vor- oder nachgeschaltet sind (VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0015). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 87) zum AWG 2002 wurde in diesem Sinn ausgeführt, dass analog zur Richtlinie 96/61/EG (nunmehr Artikel 3, Ziffer 3, Richtlinie 2010/75/EU) Anlagenteile, die im technischen Zusammenhang mit der Behandlungsanlage stehen, vom Begriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst sind und dazu beispielhaft auf eine Beschickungsanlage oder eine Filteranlage verwiesen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070056.L01Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024