RS Vwgh 2024/1/17 Ra 2023/11/0164

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Veröffentlicht am 17.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38
FSG 1997 §29 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs. 1 FSG 1997 im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0121; 14.9.2004, 2002/11/0258).Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil im Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist vergleiche VwGH 30.5.2001, 2001/11/0121; 14.9.2004, 2002/11/0258).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110164.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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