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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/19/0002 E 26. Mai 2021 RS 2Stammrechtssatz
Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen (vgl. VfGH 9.10.2018, E 1297/2018). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt § 20 Abs. 2 AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der VwGH hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des § 20 AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 leg. cit. verneint wurde; vgl. auf den Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche VfGH 9.10.2018, E 1297/2018). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der VwGH hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Paragraph 20, AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. verneint wurde; vergleiche auf den Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024