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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z7Rechtssatz
Eine "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.4.1997, 96/02/0227 = VwSlg. 14.663 A). Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumisst, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs. 8 StVO 1960 (vgl. VwGH 17.3.1999, 99/03/0027; 25.6.1999, 99/02/0107; 23.7.1999, 96/02/0016).Eine "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt nur dann vor, wenn eine im Paragraph 5, StVO 1960 vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde vergleiche VwGH 25.4.1997, 96/02/0227 = VwSlg. 14.663 A). Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumisst, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 vergleiche VwGH 17.3.1999, 99/03/0027; 25.6.1999, 99/02/0107; 23.7.1999, 96/02/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110053.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024