RS Vwgh 2024/1/24 Ro 2020/04/0033

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Index

23/01 Insolvenzordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §249 Abs4
IO §21
IO §25b
IO §26 Abs3
  1. IO § 21 heute
  2. IO § 21 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 21 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 21 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 25b heute
  2. IO § 25b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 26 heute
  2. IO § 26 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 26 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 26 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0174

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 25b IO iVm § 21 IO bezieht sich auf vom Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene zweiseitige Verträge. In Bezug auf ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommenes Angebot eines Gemeinschuldners ist vielmehr der Insolvenzverwalter gemäß § 26 Abs. 3 IO daran nicht gebunden. Es obliegt ausschließlich dem Insolvenzverwalter, ob er ein noch nicht angenommenes Angebot erneuert. § 25b iVm § 21 IO kommt somit für die Auslegung des § 249 Abs. 4 BVergG 2018 keine Bedeutung zu.Die Bestimmung des Paragraph 25 b, IO in Verbindung mit Paragraph 21, IO bezieht sich auf vom Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene zweiseitige Verträge. In Bezug auf ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommenes Angebot eines Gemeinschuldners ist vielmehr der Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, IO daran nicht gebunden. Es obliegt ausschließlich dem Insolvenzverwalter, ob er ein noch nicht angenommenes Angebot erneuert. Paragraph 25 b, in Verbindung mit Paragraph 21, IO kommt somit für die Auslegung des Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040033.J02

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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