Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
BVergG 2018 §249 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 25b IO iVm § 21 IO bezieht sich auf vom Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene zweiseitige Verträge. In Bezug auf ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommenes Angebot eines Gemeinschuldners ist vielmehr der Insolvenzverwalter gemäß § 26 Abs. 3 IO daran nicht gebunden. Es obliegt ausschließlich dem Insolvenzverwalter, ob er ein noch nicht angenommenes Angebot erneuert. § 25b iVm § 21 IO kommt somit für die Auslegung des § 249 Abs. 4 BVergG 2018 keine Bedeutung zu.Die Bestimmung des Paragraph 25 b, IO in Verbindung mit Paragraph 21, IO bezieht sich auf vom Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene zweiseitige Verträge. In Bezug auf ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommenes Angebot eines Gemeinschuldners ist vielmehr der Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, IO daran nicht gebunden. Es obliegt ausschließlich dem Insolvenzverwalter, ob er ein noch nicht angenommenes Angebot erneuert. Paragraph 25 b, in Verbindung mit Paragraph 21, IO kommt somit für die Auslegung des Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040033.J02Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024