RS Vwgh 2024/1/25 Ro 2023/09/0009

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art7 Abs4
MRK Art10
StGG Art13 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall teilte der Exekutivbeamte (im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme) nicht bloß seinen Beruf mit, sondern erklärte mit einem Aufkleber überdies, er sei "kritischer" Polizist. Das Transparent war unterschrieben mit "Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte". Auch diese Beifügungen dienten offensichtlich der Verstärkung der Privatmeinung des Exekutivbeamten, die mit dem Hinweis auf seine Dienststellung als Polizist untermauert werden sollte. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang für den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht, ob der Exekutivbeamte damit den Eindruck erweckte, für die gesamte Polizei zu sprechen. Dies ist wohl auch eher zu verneinen, zeigen die den Worten "Polizist" bzw. "Polizisten" beigesetzten Attribute doch eher eine gewisse Hervorhebung bzw. Abgrenzung einer Gruppe von Polizisten und seiner Person (von anderen Polizisten oder dem Polizeiapparat). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Exekutivbeamten mit seiner dienstlichen Stellung als Exekutivbeamter bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich kommt es dafür nicht an. Angesichts der vom Exekutivbeamten transportierten verkürzten Aussage "Es reicht!" und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von Exekutivbeamten zu vollziehen waren, und der vom Exekutivbeamten konkret hergestellten Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung ("kritischer" Polizist), konnten bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen, ob der Exekutivbeamte bei Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeit unvoreingenommen und strikt sachlich - losgelöst von seiner persönlichen Anschauung - die Gesetze und Verordnungen vollziehen werde (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043). Indem der Exekutivbeamte seine - ihm wie jedermann freie - Meinungsäußerung ohne sachliche Notwendigkeit mit seiner Stellung als Polizist auf diese Weise verknüpfte und bei einer objektiven Betrachtung sein Verhalten geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen, hat er mit seinen Verhaltensweisen gegen seine allgemeine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.Im vorliegenden Fall teilte der Exekutivbeamte (im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme) nicht bloß seinen Beruf mit, sondern erklärte mit einem Aufkleber überdies, er sei "kritischer" Polizist. Das Transparent war unterschrieben mit "Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte". Auch diese Beifügungen dienten offensichtlich der Verstärkung der Privatmeinung des Exekutivbeamten, die mit dem Hinweis auf seine Dienststellung als Polizist untermauert werden sollte. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang für den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht, ob der Exekutivbeamte damit den Eindruck erweckte, für die gesamte Polizei zu sprechen. Dies ist wohl auch eher zu verneinen, zeigen die den Worten "Polizist" bzw. "Polizisten" beigesetzten Attribute doch eher eine gewisse Hervorhebung bzw. Abgrenzung einer Gruppe von Polizisten und seiner Person (von anderen Polizisten oder dem Polizeiapparat). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Exekutivbeamten mit seiner dienstlichen Stellung als Exekutivbeamter bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich kommt es dafür nicht an. Angesichts der vom Exekutivbeamten transportierten verkürzten Aussage "Es reicht!" und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von Exekutivbeamten zu vollziehen waren, und der vom Exekutivbeamten konkret hergestellten Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung ("kritischer" Polizist), konnten bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen, ob der Exekutivbeamte bei Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeit unvoreingenommen und strikt sachlich - losgelöst von seiner persönlichen Anschauung - die Gesetze und Verordnungen vollziehen werde (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043). Indem der Exekutivbeamte seine - ihm wie jedermann freie - Meinungsäußerung ohne sachliche Notwendigkeit mit seiner Stellung als Polizist auf diese Weise verknüpfte und bei einer objektiven Betrachtung sein Verhalten geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen, hat er mit seinen Verhaltensweisen gegen seine allgemeine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J12

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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