RS Vwgh 2024/1/25 Ro 2023/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art7 Abs4
MRK Art10
StGG Art13
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch ein Beamter darf - wie jedermann - (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen. Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.Auch ein Beamter darf - wie jedermann - (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen. Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J13

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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