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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2Rechtssatz
Die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Beamten (hier durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie) ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und ist dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166).Die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Beamten (hier durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie) ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und ist dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu qualifizieren (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J09Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024